TE UVS Steiermark 2004/09/28 41.15-1/2004

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Mag. T S, wohnhaft in G, gegen den Bescheid des Senates der Stipendienstelle Graz vom 14.04.2004, Zl.: 9013889, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Stipendienstelle Graz die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers vom 07.01.2004 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 16.12.2003 ab und bestätigte somit die in dieser Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des im Oktober 2003 bezogenen Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von ? 1.000,00. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, seine tatsächliche Studienabschlussphase sei der Zeitraum von 01.10.2002 bis 01.09.2003 gewesen und nicht der in der Fördervereinbarung vom 05.11.2002 angeführte Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 01.10.2003. Es sei ihm daher auch im Oktober 2002 ein Studienabschluss-Stipendium zugestanden und habe es die Stipendienstelle Graz bzw in weiterer Folge der Senat der Stipendienstelle in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu Unrecht unterlassen, die von ihm beantragte Gegenverrechnung des Monats Oktober 2002 mit Oktober 2003 vorzunehmen (es folgen nähere Ausführungen, weshalb dem Berufungswerber auch im Oktober 2002 bereits ein Studienabschluss-Stipendium zugestanden wäre). Durch eine Änderung des Studienplanes der Rechtswissenschaften der Universität Graz mit 01.10.2002 ohne gleichzeitige Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Studienförderungsgesetz) für die Durchführung einer Gewährung des Stipendiums sei ihm das Stipendium für den Oktober 2002 durch Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes versagt worden, obwohl eine Zuerkennung hätte erfolgen müssen. Er habe im Oktober 2002 alle Voraussetzungen für eine zulässige Förderung erfüllt, so auch, dass keine Berufstätigkeit vorgelegen sei. Der Stipendienstelle sei offensichtlich beim Verfahren der Zuteilung und Rückforderung eines Stipendiums ein schrankenloses Ermessen eingeräumt, da die Zuteilung bzw Rückforderung nicht durch ein Rechtsmittelverfahren überprüfbar sei. Es müsse im Falle seiner Bestreitung des Rückforderungsanspruches auch die Möglichkeit bestehen, die damit zusammenhängende Zuteilung des Stipendiums einer Überprüfung zu unterziehen, da nur durch die Verbindung der Verfahren Zuteilung und Rückforderung sich die gegenständliche Frage klären lasse. Nach der derzeitigen Rechtslage sei sein konkreter Rechtsfall keiner Überprüfung zugänglich und somit jeglicher Rechtsschutz ausgeschlossen, weshalb angeregt werde, den § 52b Studienförderungsgesetz sowie vor allem Abs 4 und Abs 5 dieser Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Der fehlende Rechtsschutz widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark: Gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern unter anderem über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind und zwar, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Einzelmitglied. Gemäß § 52b Abs 5 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl I Nr. 75/2003 ist gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums ausgesprochen wird, eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. In Ermangelung einer anderslautenden Regelung in der einschlägigen materienrechtlichen Bestimmung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark somit im Gegenstandsfall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergibt sich nachstehender, für die zu treffende Entscheidung relevanter Sachverhalt: Der Berufungswerber hat am 05.11.2002 mit der Stipendienstelle Graz eine Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums gemäß § 52b Studienförderungsgesetz (im Folgenden StudFG) beginnend ab 01.11.2002 für die Dauer von zwölf Monaten in der Höhe von monatlich ? 1.000,00 abgeschlossen. In der Fördervereinbarung wird auf die Rückzahlungspflicht gemäß § 52b Abs 4 StudFG hingewiesen. Das Formular enthält auch einen Vordruck, dem zufolge der Bewerber mit seiner Unterschrift erklärt, dass er die Rückzahlungspflicht sowie die Meldepflicht betreffend Studienabschluss bzw -abbruch zur Kenntnis genommen hat. Der Gewährung des Stipendiums ging ein Ermittlungsverfahren voraus, in welchem der Berufungswerber, welcher als Sicherheitswachebeamter bei der Bundespolizeidirektion Graz seinen Dienst versieht, zwei Bescheide des Dienstgebers vorlegte, wonach ihm vom 01.10.2002 bis einschließlich 28.02.2003 sowie in weiterer Folge vom 01.03.2003 bis einschließlich 30.09.2003 ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge bewilligt wurde. Am 09.12.2003 teilte der Berufungswerber der Stipendienstelle Graz mit, dass er am 27.10.2003 an der Karl Franzens Universität sein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und seit Oktober 2003 wieder bei der Bundespolizeidirektion Graz als Polizeibeamter tätig ist. Die Stipendienstelle Graz erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2003, mit welchem das im Oktober 2003 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von ? 1.000,00 mit der Begründung zurückgefordert wurde, dass der Förderungsnehmer im Oktober 2003 bereits wieder Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt habe. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Stipendienstelle Graz vorgelegten Akten und deckt sich vollinhaltlich mit dem Vorbringen des Berufungswerbers in der nunmehrigen Berufung bzw in der seinerzeit erhobenen Vorstellung. Rechtliche Beurteilung: § 52b Studienförderungsgesetz 1992 in der im Gegenstandsfall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 75/2003 hat folgenden Wortlaut:

(1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen ? 500,00 und ? 1.090,00 monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate. (2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls 1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird, 2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat, 3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, 4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind, 5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat, 6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt, 7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat. (4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. (5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. (6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich ein Betrag von 2 % der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Berufungswerber hat sinngemäß vorgebracht, der Senat der Stipendienstelle Graz habe es zu Unrecht unterlassen, die von ihm beantragte Gegenverrechnung des Monats Oktober 2002 mit Oktober 2003 vorzunehmen und als Konsequenz daraus die bescheidmäßig aufgetragene Rückzahlung aufzuerlegen. Dazu ist Nachstehendes auszuführen: Die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien gemäß § 52b StudFG erfolgt, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Abs 2 leg cit ergibt, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Zuerkennung erfolgt somit nicht in Bescheidform, sondern in Gestalt einer Fördervereinbarung, welche als zivilrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch, das heißt, die zuständige Stipendienstelle ist auch dann nicht verpflichtet, mit einem bestimmten Antragsteller eine Fördervereinbarung abzuschließen, wenn dieser alle individuellen Voraussetzungen erfüllt, zB weil die gemäß § 52b Abs 6 leg cit jährlich zur Verfügung gestellten Mittel erschöpft sind. Der nunmehrige Berufungswerber hat seinerzeit mit der Unterfertigung dieser Fördervereinbarung diese Bedingungen einschließlich der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert und auch keinen Einwand dahingehend erhoben, dass der Beginn seiner Studienabschlussphase in der gegenständlichen Fördervereinbarung mit 01.11.2002 und nicht, wie nun nachträglich von ihm vorgebracht, bereits mit Oktober 2002 angesetzt wurde. Auf das Verfahren zur Gewährung von Studienabschluss-Stipendien ist das AVG nicht anwendbar. Es besteht daher, wie der Berufungswerber in seiner Berufung ohnedies richtig erkennt, kein verwaltungsbehördlicher Rechtsschutz durch die im AVG geregelten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel und somit auch keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren betreffend die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien, welche im Sinne von Abs 4 leg cit zB wegen Einkünften aus Berufstätigkeit zu Unrecht bezogen wurden. Diese Rückforderung ist mit Bescheid auszusprechen, welcher mit administrativrechtlichen Rechtsmitteln nach den Bestimmungen des AVG, nämlich mittels Vorstellung und in weiterer Folge mittels Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bekämpft werden kann. Die vom Berufungswerber beantragte Gegenverrechnung des nach seiner Darstellung zustehenden Stipendienanspruches für den Oktober 2002 mit der tatsächlich gewährten Förderung für den Oktober 2003 ist daher schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur dieser beiden Verfahren nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nach der eindeutigen Bestimmung des § 52b Abs 5 StudFG ausschließlich im hoheitlichen Verfahren betreffend Rückforderung von bereits gewährten Studienabschluss-Stipendien zuständig ist und schon deshalb nicht befugt ist zu prüfen, ob die seinerzeit erfolgte Gewährung des gegenständlichen Stipendiums in Einklang mit den einschlägigen Förderungsrichtlinien stand oder nicht. Prüft man somit im Sinne der vorangegangenen Ausführungen isoliert, ob die vom Senat der Stipendienstelle Graz mit der angefochtenen Entscheidung vom 14.04.2004 bestätigte Rückforderung des Studienabschluss-Stipendiums für den Oktober 2003 zurecht erfolgte oder nicht, so ist dies jedenfalls zu bejahen. Der Berufungswerber hat ja, wie sich aus den vorliegenden Karenzierungsbescheiden und seiner eigenen Mitteilung vom 09.12.2003 an die Stipendienstelle Graz ergibt, seit 01.10.2003 wieder bei der Bundespolizeidirektion Graz seinen Dienst als Polizeibeamter versehen und somit ein Einkommen aus Berufstätigkeit bezogen, welches im Sinne des § 52b Abs 4 leg cit die Rückforderung der für diesen Monat gewährten Förderung rechtfertigt. Es war daher die Berufung abzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark weder berechtigt ist zu prüfen, ob dem Berufungswerber für den Oktober 2002 ein Studienabschluss-Stipendium zugestanden wäre, noch die beantragte Gegenverrechnung vorzunehmen. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit: Unter diesem Titel hat der Berufungswerber angeregt, den § 52b Studienförderungsgesetz, insbesondere dessen Abs 4 und Abs 5, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, da ihm diese Bestimmungen keinen Rechtsweg zur Überprüfung und Klärung des gegenständlichen Rückforderungsanspruches zulassen. Der fehlende Rechtsschutz widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip. Dass zu Unrecht erhaltene staatliche Unterstützungen, seien diese nun bescheidmäßig gewährt worden (wie zB die Sozialhilfe) oder im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung ausbezahlt worden (zB aus den Mitteln der Wohnbauförderung) im Falle eines ungerechtfertigten Bezuges auch zwangsweise rückgefordert werden können, ist gängige Praxis und in Lehre und Rechtsprechung unumstritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vermag daher nicht zu erkennen, weshalb der im § 52b Abs 5 StudFG normierte Rückforderungsanspruch verfassungswidrig sein soll. Dies umso mehr, als die mit BGBl 76/2000 geschaffene Bestimmung des § 52b Abs 5 für das Rückforderungsverfahren ohnedies administrativrechtliche Rechtsmittel vorsieht, welche den betroffenen Studierenden in letzter Instanz immerhin die Anrufung der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und somit einer weisungsfreien und unabhängigen Behörde und in weiterer Folge auch der Höchstgerichte ermöglicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark teilt daher die vom Berufungswerber geäußerten Bedenken hinsichtlich des Rückforderungsanspruches und dessen Bekämpfungsmöglichkeit im administrativrechtlichen Instanzenzug nicht. Hinsichtlich des in der Berufung weiters angesprochenen mangelnden Rechtsschutzes im Verfahren betreffend Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung kommt eine allfällige Anfechtung des § 52b Abs 2 Studienförderungsgesetz durch die Unabhängigen Verwaltungssenate schon mangels Kompetenz nicht in Betracht. Da der Unabhängige Verwaltungssenat diese Bestimmung in seinem Verfahren aus den dargestellten Gründen gar nicht anzuwenden hat, würde es einem allfälligen Normprüfungsantrag schon an der Formalvoraussetzung der Präjudizialität mangeln. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 67d Abs 1 und 3 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage klar ist, in der Berufung ohnedies nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung auch nicht beantragt hat. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die zu § 67d Abs 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr. 137/2001 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2002/20/0336 vom 12.06.2003), wonach nach der nunmehr geltenden Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht mehr grundsätzlich in jedem Fall anberaumt werden muss, sondern nur mehr auf Antrag einer Partei. Ohne Parteienantrag steht es im Ermessen des Unabhängigen Verwaltungssenates, ob er eine Verhandlung durchführt, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens insbesondere zu beurteilen ist, ob die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung erforderlich macht und ob im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Verhandlung erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall zu verneinen, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Stipendien Auszahlung Rückforderung Gegenverrechnung Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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