TE UVS Wien 2008/04/01 MIX/42/10640/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, MMag. Dr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Mag. Norbert F. gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 9.11.2007, Zl. 137538101, mit welchem der Vorstellung vom 26.4.2007 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 6.4.2007, Zl. Zl. 123955901, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird entschieden, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:

?Der Vorstellung von Herrn Mag. Norbert F. gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 6. April 2007, Zl. 123955901, wird insofern Folge gegeben, als der gemäß § 52b Abs 4 StudienförderungsG i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. i.d.F. BGBl. I Nr. 11/2005 festgesetzte Rückforderungsbetrag gemäß § 52b Abs 5 i.V.m. § 42 und § 45 StudienförderungsG i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. i.d.F. BGBl. I Nr. 11/2005 von EUR 6.600,-- auf EUR 3.300,-- herabgesetzt wird.

Die bereits geleistete Rückzahlung in der Höhe von EUR 2.200,-- ist auf diesen Rückforderungsbetrag anzurechnen.

Sie sind daher verpflichtet, den Betrag von EUR 1.100,-- binnen vier Wochen zurückzuzahlen?

Text

Der erstinstanzliche Bescheid enthält nachfolgenden Spruch:

?Der Senat hat auf Grund Ihrer Vorstellung vom 26. April 2007 in seiner Sitzung am 23.10.2007 nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, in der im SS 04/WS 04 geltenden Fassung, wie folgt entschieden:

Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 6. April 2007 bestätigt.

Sie sind verpflichtet, das von April 2004 bis März 2005 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von 6.600,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 52b Abs 4 Studienförderungsgesetz 1991 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 in der derzeit geltenden Fassung.?

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt wie folgt:

?Sie begründen Ihre Vorstellung damit, dass Sie nach Ihrem Abschluss freiwillig das Studienabschluss-Stipendium (SAS) für zwei Monate zurückgezahlt haben, weil Sie in diesen Monaten gearbeitet haben, um Ihre wichtigsten Kunden nicht zu verlieren. Sie verstehen nicht, warum jetzt die Rückzahlung des gesamten bezogenen SAS gefordert wird.

Im Mai 2007 zahlten Sie ohne Aufforderung EUR 1.100,- auf das Konto der Studienbeihilfenbehörde ein. Laut eigener Erklärung waren Sie im Juni/August 2004 berufstätig und zahlen deshalb das SAS für diese beiden Monate freiwillig zurück. Laut Versicherungsdatenausdruck des Hauptverbandes für Sozialversicherungen waren Sie zusätzlich während des ganzen SAS-Bezugs bei der Wirtschaftsuniversität Wien geringfügig beschäftigt. Nach Rücksprache mit Ihnen bestätigten Sie, dass Sie immer wieder als Tutor an der WU tätig waren, aber sicherlich nicht über den ganzen Zeitraum. In einem darauffolgenden Schreiben geben Sie an, dass Sie Ihre Unterlagen durchgesehen hätten und tatsächlich in den Monaten Februar 2005 und August 2005 Einkünfte von der WU-Wien erhalten haben. Sie legten Belege über Zahlungen der WU-Wien vor (EUR 946,-- für das Jahr 2004 ? ausbezahlt im August 2004, EUR 631,2 für das Jahr 2005 ? ausbezahlt im Februar 2005).

Ein von uns angefordertes Schreiben von der WU-Wien bestätigt, dass Sie in der Zeit von 1.3.2004 bis 31.8.2004 und von 1.9.2004 bis 28.2.2005 als Freier Dienstnehmer beschäftigt waren. Die Auszahlung erfolgte jeweils im Nachhinein für 6 Monate im August 2004 und im Februar 2005.?

Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber die gegenständliche Berufung ein, in welcher er insbesondere ausführte wie folgt:

?Als selbstständiger Unternehmer habe ich gemäß meiner Einkommenssteuererklärung in den Monaten Juni 2004, August 2004 und Februar 2005 Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, wobei für mich als Einnahmen/Ausgabenrechner dabei der Zahlungszeitpunkt ausschlaggebend war. Für diese Monate habe ich das Studienabschlußstipendium bereits zurückgezahlt, womit die Bestimmung des obigen Paragraphen erfüllt wären. In den Monaten Juli und September 2004 war ich niemals zum Tutorendienst eingeteilt ? in den Ferien kommt eine andere Tutorenschicht zum Einsatz. Diese beiden Monate sollten somit völlig außer Streit stehen.?

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber am 28.4.2004 einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums gestellt hatte. In weiterer Folge erfolgte am 3.5.2004 eine Fördervereinbarung mit dem Berufungswerber, durch welche dem Berufungswerber für die Dauer von 12 Monaten ein monatliches Stipendium von EUR 550,-- zuerkannt worden ist. Im Rahmen dieser Förderungsvereinbarung wurde der Berufungswerber insbesondere hingewiesen, dass das gewährte Stipendium für den jeweiligen Monat, in welchem neben dem Bezug dieses Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt worden ist, zurückzuzahlen (mit Bescheid zurückzufordern) ist.

Am 13.5.2005 legte der Berufungswerber den auf Grund der Förderungsvereinbarung geforderten Erfolgsnachweis vor. In weiterer Folge wurde ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich der Versicherungszeiten ab dem 1.1.2005 durch die Studienbeihilfebehörde betreffend den Berufungswerber beigeschafft. Aus diesem geht hervor, dass der Berufungswerber zwischen dem 1.1.2005 bis zum 31.8.2005 bei der Wirtschaftsuniversität geringfügig beschäftigt gewesen war. Weiters wurde durch die Erstbehörde erhoben, dass der Berufungswerber im Zeitraum zwischen dem 1.4.2004 und dem 31.12.2004 bei der Wirtschaftsuniversität Wien als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Am 13.7.2005 zahlte der Berufungswerber den Betrag von EUR 1.100,-- an die Studienbeihilfenbehörde zurück.

In weiterer Folge wurde der Berufungswerber mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 6.4.2007 gemäß § 52b Abs 4 StudFG verpflichtet, das vom April 2004 bis zum März 2005 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von 6.600,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber zwischen dem April 2004 und dem März 2005 Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt habe, sodass das für diesen Zeitraum bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 25.7.2007 das Rechtsmittel der ?Vorstellung? ein. In dieser brachte er u.a. vor wie folgt:

?Wie erwünscht habe ich für Sie beiliegende Dokumente von der WU Wien beschafft. Daraus ist ersichtlich, das ich in den Jahren 2004 und 2005 als selbstständiger Unternehmer für die WU Wien tätig war. Auch die für mich als Einnahmen-Ausgaben Rechner wesentlichen Zeitpunkte der Zahlungen gehen daraus hervor:

Einkünfte im Jahr 2004: EUR 946,80 überwiesen am 02.08.2004, einlangend auf meinem Konto am 06.08.2004

Einkünfte im Jahr 2005: EUR 631,20 überwiesen am 31.01.2005, einlangend auf meinem Konto am 04.02.2005

Für diese beiden Monate August 2004 und Februar 2005 habe ich das SAS bereits rücküberwiesen. Dabei unterlief mir jedoch ein Fehler: ich hatte das SAS für August 2004 bereits im Jahr 2005 überwiesen, mithin ein Mal zu viel.

Insgesamt hatte ich 3 Monate mit Einkünften aus

Berufstätigkeit:

Juni 2004 (I-Engineering)

August 2004 (WU und Fr-GmbH)

Februar 2005 (WU)

In Summe habe ich jedoch EUR 2200 rücküberwiesen. Deshalb möchte ich Sie bitten, die von mir zuviel rücküberwiesenen EUR 550 auf mein Konto anzuweisen.?

Mit Schriftsatz vom 20.5.2007 führte der Berufungswerber u.a. aus wie folgt:

?Bei näherer Betrachtung erscheint mit der erste Bescheid nicht ganz schlüssig ? wenn meine bisherigen Rückzahlungen bereits bekannt waren, warum wird dann die Rückzahlung des gesamten Betrags gefordert. In Summe sollte ich von 6600 Euro 7700 zurückzahlen.

Aber auch bei mir hat sich ein Fehler eingeschlichen. Ich bin meine Kontobuchungen durchgegangen und tatsächlich war es so, dass ich auch in den Monaten Februar 2005 und August 2004 Einkünfte von der WU Wien bezog. Ich habe das SAS auch für diese beiden Monate bereits rücküberwiesen.?

Am 21.5.2007 zahlte der Berufungswerber zusätzlich den Betrag von EUR 1.100,-- an die Studienbeihilfenbehörde zurück. Mit Schriftsatz vom 10.7.2007 führte der Berufungswerber u.a. aus wie folgt:

?Ich gehe nochmals meine Belege für die Jahre 2004 und 2005 durch und stelle fest, dass ich tatsächlich im August 2004 und Februar 2005 Einkommen von der WU Wien bezog. Ich überweise auch diese EUR 1100 umgehend.?

In weiterer Folge wurde die Wirtschaftsuniversität durch die Studienbeihilfenbehörde ersucht mitzuteilen, in welchen Monaten im Zeitraum zwischen April 2004 und März 2005 der Berufungswerber tatsächlich an der Wirtschaftsuniversität Wien beschäftigt gewesen war. In Beantwortung dieser Anfrage wurde seitens der Wirtschaftsuniversität mit Schriftsatz vom 8.10.2007 mitgeteilt wie folgt:

?Ich darf Ihnen mitteilen, dass Herr F. Norbert SVNR. 1028

17.8.74 als Freier Dienstnehmer wie folgt beschäftigt war:

Im Sommersemester 2004 vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 ? die Auszahlung des Entgeltes erfolgte im Monat August rückwirkend für die sechs Monate;

im Wintersemester 2004/05 vom 1.9.2004 bis 28.2.2005 ? die Auszahlung des Entgeltes erfolge im Monat Februar rückwirkend für sechs Monate.?

Seitens des erkennenden Senates wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2007 die Wirtschaftsuniversität ersucht, die Tage, an welchen der Berufungswerber durch diese tatsächlich beschäftigt worden ist, anzugeben.

Mit Schriftsatz der Wirtschaftsuniversität Wien vom 6.2.2007 wurden nachfolgende Beschäftigungstage mitgeteilt:

?Sommersemester 2004:   Wintersemester 2004/2005

09.09.2004 9-17 Uhr   01.10.2004 8-15

Uhr

10.08.2004 9-17 Uhr   08.10.2004 8-15

Uhr

11.08.2004 9-17 Uhr   15.10.2004 8-15

Uhr

12.08.2004 9-17 Uhr   22.10.2004 8-15

Uhr

13.08.2004 9-17 Uhr   29.10.2004 8-15

Uhr

16.08.2004 9-17 Uhr   05.11.2004 8-15

Uhr

17.08.2004 9-17 Uhr   12.11.2004 8-15

Uhr

18.08.2004 9-17 Uhr   19.11.2004 8-15

Uhr

19.08.2004 9-17 Uhr   26.11.2004 8-15

Uhr

20.08.2004 9-17 Uhr   03.12.2004 8-15

Uhr

23.08.2004 9-17 Uhr   10.12.2004 8-15

Uhr

24.08.2004 9-17 Uhr   17.12.2004 8-15

Uhr

25.08.2004 9-17 Uhr   07.01.2005 9-17

Uhr

26.08.2004 9-17 Uhr   14.01.2005 8-15

Uhr

      21.01.2005 8-15

Uhr

      28.01.2005 8-15

Uhr?

Außerdem wurde in diesem Schriftsatz mitgeteilt wie folgt:

?Im genannten Zeitraum führte Hr. F. seine Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus und war auch als freier Dienstnehmer bei der Krankenkasse angemeldet. Hr. F. konnte seine konkreten Diensteinsätze selbst bestimmen.

Er erhielt von uns im Zeitraum vom 1.3.2004 bis 31.8.2004 ein Entgelt in Höhe von EUR 946,80, das am Ende des freien Dienstvertrages ausbezahlt wurde. Im Zeitraum von 1.9.2004 bis 28.2.2005 erhielt er als Entgelt ebenso EUR 946,80. Die Tutoren werden von der Wirtschaftsuniversität seit Oktober 2005 in Abstimmung mit unserem Steuerberater als echte Dienstnehmer im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung angemeldet.

Die Dienstpflichten eines EDV-Tutors bestehen in der Unterstützung von Studierenden, DiplomandInnen und DissertantInnen, die Hilfe bei ihrer Arbeit an den PCs in den PC-Räumen der Universität benötigen. Von der Wirtschaftsuniversität werden für die Studierenden auch spezielle Lernplattformen zur Verfügung gestellt, auch hier unterstützen die EDV-Tutoren die Studierenden bei der Arbeit mit diesen Systemen. Eine eventuelle Vorbereitungspflicht der Tutoren besteht darin, dass Sie sich mit den relevanten Softwareprogrammen und Lernplattformen vertraut machen müssen. Bei den EDV-Tutoren handelt es sich um einen Sonderfall unter Tutoren, da sie sich nicht für eine konkrete Lehrveranstaltung vorbereiten müssen. Bei den anderen Tutoren gibt es sehr wohl eine entsprechende Vor- und Nachbereitungspflicht.

Zu Ihrer Frage, ob es prinzipiell auch möglich ist, die Arbeitsleitung unentgeltlich zu erbringen, ist festzuhalten, dass sich uns diese Frage bisher noch nicht gestellt hat, da noch niemand unentgeltlich tätig werden wollte, prinzipiell wäre es ? unvorgreiflich näherer Beurteilung ? aber wohl möglich.?

Mit Schriftsatz vom 27.3.2008 teilte die Studienbeihilfenbehörde mit, dass dem Berufungswerber insgesamt 12 Mal der Betrag von EUR 550,--, daher insgesamt EUR 6.600,--, ausbezahlt worden ist und dass infolge der Rückzahlungen durch den Berufungswerber ein Rückforderungsbetrag von EUR 4.400,-- offen ist.

Am 1.4.2008 wurde vor dem erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Berufungswerber insbesondere angab, ein Studienabschluss-Stipendium in den Monaten April 2004 bis inklusive März 2005 in einer monatlichen Höhe von EUR 550,-- bezogen zu haben. Bislang habe er EUR 2.200,-- an Stipendiengeldern an die Studienbeihilfenbehörde zurückbezahlt. Auch bestätigte er die Angaben der Wirtschaftsuniversität Wien. Zusätzlich zu dieser Beschäftigung bei der Wirtschaftsuniversität Wien habe er im Juni 2004 und im August 2004 als selbständig Erwerbstätiger aufgrund von jeweils einem Werkvertrag Arbeitsleistungen für die I-Engineering und die Fr-Ges.m.b.H. erbracht. Die Bezahlung dieser Leistungen sei noch jeweils im Juni 2004 und im August 2004 erfolgt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Unter Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers, des erstinstanzlichen Akts und der Erhebungen im Berufungsverfahren wird festgestellt, dass der Berufungswerber in den Monaten April 2004 bis März 2005 in 12 Monatsraten von jeweils EUR 550,-- ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von insgesamt EUR 6.600,-- ausbezahlt erhalten hat. Von diesem Betrag hat er bislang den Betrag von EUR 2.200,-- zurückbezahlt.

Aufgrund der vom Berufungswerber bestätigten Angaben der Wirtschaftsuniversität Wien wird festgestellt, dass der Berufungswerber im August 2004 an 14 Tagen zu jeweils 8 Stunden Arbeitsleistungen für die Wirtschaftsuniversität Wien als unselbständig Erwerbstätiger erbracht hat. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Wirtschaftsuniversität Wien ist zudem davon auszugehen, dass der Berufungswerber außer an diesen Tagen im Sommersemester 2004 (daher den Monaten April 2004 bis inklusive Juli 2004) zu keinerlei Arbeitstätigkeit verpflichtet gewesen war. Für diese Erwerbstätigkeit hat der Berufungswerber den Betrag von EUR 946,80 als Entlohnung erhalten.

Weiters wird aufgrund der Angaben der Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt, dass der Berufungswerber im Oktober 2004 an 5 Tagen, im November 2004 an 4 Tagen, im Dezember 2004 an 3 Tagen und im Jänner 2005 an 4 Tagen jeweils 7 Stunden Arbeitsleistungen für die Wirtschaftsuniversität Wien als unselbständig Erwerbstätiger erbracht hat. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Wirtschaftsuniversität Wien ist zudem davon auszugehen, dass der Berufungswerber außer an diesen Tagen im Wintersemester 2004/2005 (daher in den Monaten September 2004, Februar 2005 und März 2005) zu keinerlei Arbeitstätigkeit verpflichtet gewesen war. Für diese Erwerbstätigkeit hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von EUR 946,80 als Entlohnung erhalten.

Aufgrund der Angaben des Berufungswerbers wird zudem davon ausgegangen, dass dieser zusätzlich zu dieser Beschäftigung bei der Wirtschaftsuniversität Wien im Juni 2004 und im August 2004 als selbständig Erwerbstätiger aufgrund von jeweils einem Werkvertrag Arbeitsleistungen für die I-Engineering und die Fr-Ges.m.b.H. erbracht hat, wobei die Bezahlung dieser Leistungen noch jeweils im Juni 2004 und im August 2004 erfolgt ist.

Die hier bis zum 16.2.2005 maßgebliche Vorschrift des § 52b Abs 4 StudFG in der Fassung BGB. I Nr. 142/2000 lautet wie folgt:

?Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.?

Die hier ab dem 16.2.2005 maßgebliche Vorschrift des § 52b Abs 4 StudFG in der Fassung BGB. I Nr. 11/2005 lautet wie folgt:

?Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs 2. § 51 Abs 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.?

§ 52b Abs 4 StudFG differenziert nicht nach der Höhe des Entgelts aufgrund einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer oder dem Umfang bzw. dem Ausmaß bzw. der Dauer der im Rahmen einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer erbrachten Dienstleistung. Offenkundig geht der Gesetzgeber daher davon aus, dass für die Dauer der Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ein Stipendienbezieher sich ausschließlich dem (vereinbarten) Studium widmen soll. Diese Intention macht schon insofern auch einen Sinn, zumal ein Studienabschluss-Stipendiumbezieher nur bis zum Zeitpunkt des Studienabschlusses ein Stipendium ausbezahlt erhält, daher im Falle eines im Vergleich zur vereinbarten Stipendiengewährungsdauer vorzeitigen Studienabschlusses nicht das gesamte Stipendium ausbezahlt wird. Dieses Totalverbot einer Beschäftigungsaufnahme dient daher auch dem Zweck der möglichst weitgehenden Minimierung der Höhe der tatsächlich auszubezahlenden Stipendien. Insofern erscheint dieses Totalverbot einer Beschäftigung nach Ansicht des erkennenden Senats auch sachlich gerechtfertigt.

Unter Zugrundelegung einer teleologischen Interpretation des § 52b Abs 4 StudFG verfolgt der Gesetzgeber durch die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung daher das Ziel, dass sich ein Studienabschluss-Stipendiumbezieher stets und ausschließlich seinem Studium widmet und dadurch sein Studium ehestmöglich, idealerweise vor Ablauf der vereinbarten Stipendienbezugsdauer abschließt. Die Erwerbstätigkeit eines Studenten führt nun aber grundsätzlich dazu, dass dieser im Umfang seiner Arbeitsleistung sich nicht seinem Studium widmen kann. So gesehen muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung den Zweck verfolgt, dass ein Stipendienbezieher von einer Erwerbstätigkeit während des Stipendienbezugszeitraums möglichst abgehalten wird. Eine teleologische Interpretation dieser Rückzahlungsbestimmung führt daher zum Ergebnis, dass im Falle der Erbringung einer Arbeitsleistung während der Stipendienbezugsdauer für den jeweiligen Monat, in welchem diese Arbeitsleistung erbracht wird, das bezogene Stipendium zurückgezahlt werden muss.

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung kann daher der Satz:

?Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern? nicht im strengen (bzw. engen) Wortsinn dahingehend ausgelegt werden, dass das Stipendium für den jeweiligen Monat des Bezugs eines Einkommens zurückzufordern ist. Wenngleich der Zeitpunkt des Erhalts eines Einkommens regelmäßig innerhalb des Monats, in welchem eine Erwerbstätigkeit erbracht wird, liegt, kommt es, wie auch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Auszahlung des Tutorenentgelts für das Wintersemester 2004/2005, vor, dass die Einkommensauszahlung in einem anderen Monat als die Arbeitsleistungserbringung erfolgt. Zudem ist, wie ebenfalls im gegenständlichen Fall, es durchaus möglich, dass selbst die unselbständige Leistungserbringung für die Dauer von 6 Monaten nachträglich mit einer einzigen Zahlung entlohnt wird. Es liegt auf der Hand, dass es ein Leichtes ist, mit einem Arbeitgeber zu vereinbaren, die Entlohnung für eine Arbeitsleistungserbringung erst verspätet, nämlich nach dem Abschluss der Stipendienbezugsdauer auszubezahlen. Dass der Gesetzgeber auch solch einen Fall der Leistungserbringung bei gleichzeitig verspäteter Entlohnung von der gegenständlichen Rückzahlungsbestimmung umfasst sehen sollte, liegt ? bei Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Interpretation ? auf der Hand.

Unter Zugrundelegung der obausgeführten Intention des Gesetzgebers sind daher auch die relativ geringfügigen Beschäftigungen (Erwerbseinkommen) als Beschäftigungen i.S.d.

§ 52b Abs 4 StudFG einzustufen, sodass die Geringfügigkeit der Beschäftigungen des Berufungswerbers in den Monaten Juni, Oktober, November und Dezember 2004 und Jänner 2005 nicht zur einer Nichtrückforderbarkeit des für diese Monate bezogenen Studienabschluss-Stipendiums führt.

Gemäß § 52b Abs 4 StudFG sind folglich die Stipendienauszahlungen für die Stipendenbezugsmonate zurückzuzahlen, in welchen tatsächlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit geleistet worden ist. Da der Berufungswerber in den Monaten Juni, August, Oktober, November und Dezember 2004 sowie im Monat Jänner 2005 tatsächlich Arbeitsleistungen als unselbständig Erwerbstätiger wie auch als selbständig Erwerbstätiger erbracht hat, war daher das für diese Monate bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückzufordern.

Diesem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber durchgängig für die Monate April 2004 bis März 2005 durch die Wirtschaftsuniversität Wien als geringfügig Beschäftigter i.S.d. § 33 Abs 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet worden ist. Dies schon deshalb nicht, da der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff zwar weitgehend ident mit den obentwickelten Beschäftigungsbegriff i. S.d. § 52b Abs 4 StudFG ist, aber dennoch nicht deckungsgleich mit dem obentwickelten Beschäftigungsbegriff i. S.d. § 52b Abs 4 StudFG ist. So wäre etwa nach Ansicht des erkennenden Senats der Umstand der Konsumation eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs aufgrund einer vor dem Stipendienbezugszeitraum liegenden Beschäftigung unter Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Auslegung des § 52b Abs 4 StudFG nicht als Berufstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Ebenso sind auch unselbständige Erwerbstätigkeiten, welche keine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung auslösen, als Berufstätigkeiten i.S.d.

§ 52b Abs 4 StudFG einzustufen. Im Übrigen hat die Anmeldung bzw. Abmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1 ASVG im Sozialversicherungsrecht lediglich eine deklarative Wirkung (vgl. VwSlg 10.989 A/1983; VwGH 4.10.2001, 98/08/0313). Da der Berufungswerber in den nicht im Spruch angeführten Monaten der Stipendiengewährung (daher den Monaten April, Mai und Juli und September 2004, Februar und März 2005) überhaupt keine Arbeitsleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht hat, vermag aus diesen Überlegungen der Umstand der Beschäftigung in den Monaten Juni, August, Oktober, November und Dezember 2004 und Jänner 2005 keinesfalls die Annahme einer Berufstätigkeit i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG auch in diesen übrigen Monaten der Stipendiengewährung zu begründen. Es waren vom Berufungswerber daher gemäß § 52b Abs 4 dritter Satz StudFG lediglich sechs Stipendienauszahlungsteilbeträge in der Höhe von jeweils EUR 550,-- zurückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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