Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Februar 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 1999/2000, das Sommersemester 2000, das Wintersemester 2000/2001 und das So... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §33 Abs3;StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §70;
Rechtssatz: Seit der Novelle BGBl 201/1996 lösen innerhalb wie außerhalb der Frist des § 39 Abs 2 StudFG 1992 gestellte Anträge unterschiedslos ein Verfahren auf Zuerkennung von Studienbeihilfe aus. Unterschiede bestehen lediglich im dadurch bewirkbaren Anspruch auf Studienbeihilfe: Innerhalb der Frist ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §17 Abs1;StudFG 1992 §39 Abs2;
Rechtssatz: § 39 Abs 2 StudFG 1992 sah in der Stammfassung BGBl 305/1992 im Wesentlichen gleich lautende Regelungen wie § 17 Abs 1 StudFG 1983 vor; verspätete Anträge waren zurückzuweisen. Durch die Novelle BGBl 201/1996 wurde diese Bestimmung allerdings dahin geändert, dass verspätete Anträge nicht mehr zurückzuweisen waren, sondern e... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §17 Abs1;StudFG 1992 §39 Abs2;
Rechtssatz: Für die Frage, ob es sich bei der Frist nach § 39 Abs 2 StudFG 1992 um eine verfahrensrechtliche oder um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist entscheidend, ob durch die fristgerechte Antragstellung (auch) prozessuale Rechtswirkungen ausgelöst werden. Dies wurde im hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1991, Zl 90/12/0250, in A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1993 Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien. Auf Grund seines Antrages vom 30. März 1993 wurde ihm für das Sommersemester 1993 und das Wintersemester 1993/94 durch zehn Monate Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 6.060,-- ausbezahlt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Antragsfrist des dritten inskribierten Semesters den für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung erforderlichen Studienerfolg nic... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 16.12.1998, 98/12/0240, ausgeführt, dass die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist des § 39 Abs. 2 StudFG 1992 erfolgten) Vorlage der Nachweise eines günstigen Studienerfolges den dem materiellen Recht zugeordneten Rückforderungsanspru... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester (WS) 1998/99 ihr Studium der Biologie an der Universität Wien. Auf Grund ihres Antrages vom 5. Oktober 1998 wurde ihr von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid für das Studienjahr 1998/99 Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) gewährt und in diese... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §48 Abs1;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Der Erwerb der Prüfungsnachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist (= Antragsfrist im Sinn des § 48 Abs. 1 StudFG 1992 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992) reicht aus, auch die volle Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 auszuschließen... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §39 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden. Europe... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach) vor. Auf Grund seines Antrages gewährte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem Bes... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §32AVG §33AVG §71 Abs1StudFG 1992 §39 Abs2 idF 1997/I/098StudienbeihilfeV Kandidaten Studienberechtigungsprüfung 1992 §3 Abs2VwRallg
Rechtssatz: Bei der Vorlagefrist gem § 39 Abs 2 StudFG 1992 (hier in Verbindung mit § 3 Abs 2 der Gleichstellungsverordnung BGBl Nr 573/1992) handelt es sich um eine nur materiell-recht... mehr lesen...