RS Vwgh 2001/1/8 2000/12/0301

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §39 Abs2;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992 (volle Rückzahlungsverpflichtung) setzt voraus, dass die erforderlichen Studiennachweise nicht spätestens innerhalb der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120301.X02

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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