RS Vwgh 2003/5/5 2003/10/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §17 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs2;

Rechtssatz

Für die Frage, ob es sich bei der Frist nach § 39 Abs 2 StudFG 1992 um eine verfahrensrechtliche oder um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist entscheidend, ob durch die fristgerechte Antragstellung (auch) prozessuale Rechtswirkungen ausgelöst werden. Dies wurde im hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1991, Zl 90/12/0250, in Ansehung des § 17 Abs 1 StudFG 1983, der Vorläuferbestimmung zu § 39 Abs 2 StudFG 1992, bejaht. Nach dieser Bestimmung konnten Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 30. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai gestellt werden. Verspätet eingebrachte Anträge waren zurückzuweisen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere nach deren letztem Satz (der die Zurückweisung verspätet eingebrachter Anträge normierte) handelte es sich um eine verfahrensrechtliche Frist (vgl auch das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl 98/12/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100071.X01

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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