Entscheidungen zu § 13 Abs. 4 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 91/13/0229

Der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie in X wohnt, beantragte für das Jahr 1989 die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner beiden in Wien am Juridikum studierenden Kinder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung: ab, daß Wien unter Berücksichtigung der bestehenden öffentlichen Verkehrsverbindungen im Einzugsbereich des Wohnortes des Beschwerdeführers gelegen sei. Der B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0229

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: BAO §183 Abs4;EStG 1988 §34 Abs8;StudFG 1983 §13 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zum Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 sowie zur zumutbaren Dauer der Fahrtzeit zum und vom Ausbildungsort (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0131, 0132) (h... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0229

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;StudFG 1983 §13 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Der Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" läßt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Die Zumutbarkeit kann nicht nach schematisiert... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 92/15/0131

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden - zwei Berufungsentscheidungen - wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des für die Streitjahre durchgeführten Jahresausgleiches von ihm beantragte außergewöhnliche Belastungen nur teilweise zugestanden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist hiebei bedeutsam, daß dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seine... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.01.1994

RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0131

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1988 §34 Abs8;EStG 1988 §34;StudFG 1983 §13 Abs4;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0132
Rechtssatz: Beim "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 gehen Wanke in "der Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 ESt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.01.1994

RS Vwgh 1987/6/22 86/12/0284

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;StudFG Erreichbarkeit von Studienorten 1983 §2;
Rechtssatz: Eine vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 13 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes getroffene Feststellung über die zeitliche Zumutbarkeit der täglichen Hinfahrt und Rückfahrt zwischen einer bestimmten Gemeinde und dem nächstgelegenen Hochschulort stellt keine bloße R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.06.1987

RS Vwgh 1986/9/8 85/12/0139

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0127 E 11. März 1985 VwSlg 11697 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum fü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.09.1986

RS Vwgh 1986/6/16 85/12/0247

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/10/0127 E 11. März 1985 VwSlg 11697 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum fü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.06.1986

RS Vwgh 1986/6/16 85/12/0247

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;
Rechtssatz: Im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 des Studienförderungsgesetzes hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der Fall ist, 2) die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Beschwerdeführer zeitlich (n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.06.1986

RS Vwgh 1986/6/16 85/10/0191

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs2 litc;StudFG 1983 §13 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, sind die Gesichtspunkte der reinen Fahrzeit und der der zeitlichen Anordnung der Lehrveranstaltungen in ihrem Zusammenhalt zu berücksichtigen (Hinweis E 11.3.1985, 84/10/0127). European Case Law Identif... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.06.1986

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