Norm: StVG §133aStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach § 133a StVG ist die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG analog anzuwenden (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN). Entscheidungstexte 9 Bs 214/20i Entscheidungstext OLG Linz 21.09.2020 9 Bs 214/... mehr lesen...
Norm: StVG §133a
Rechtssatz: § 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVG §133a
Rechtssatz: Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz sind - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet und stellen damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben dar. Bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wegen SMG ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 2 Z 3 StVG unzulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §46StVG §133a
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn bzw soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine bedingte Entlassung in concreto nicht erfolgen kann. Entscheidungstexte 9 Bs 70/08z Entscheidungstext OLG Graz 06.03.2008 9 Bs 70/08z European Case Law Identifie... mehr lesen...