RS OGH 2008/10/2 12Os131/08v, 13Os90/14f, 14Os50/19p (14Os51/19k)

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Norm

StVG §133a

Rechtssatz

§ 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 131/08v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2008 12 Os 131/08v
    Beisatz: Durch Einführung des §133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbots effektiv, nämlich dadurch abzusichern, dass die restliche Strafe vollstreckt wird, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während seiner Dauer wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt. (T1); Beisatz: Die Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen findet im Gesetz jedenfalls keine Deckung. (T2)
  • 13 Os 90/14f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 90/14f
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbots ist die Strafhaft gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG ex lege zu vollziehen. (T3)
  • 14 Os 50/19p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 50/19p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124405

Im RIS seit

01.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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