Norm
StVG §133aRechtssatz
Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach § 133a StVG ist die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG analog anzuwenden (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN).Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach Paragraph 133 a, StVG ist die Bestimmung des Paragraph 152, Absatz eins, fünfter Satz StVG analog anzuwenden vergleiche Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG Paragraph 133 a, Rz 25 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000212Im RIS seit
06.10.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020