RS OGH 2020/9/21 9Bs214/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Norm

StVG §133a
StVG §152 Abs1

Rechtssatz

Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach § 133a StVG ist die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG analog anzuwenden (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000212

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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