RS OGH 2008/3/7 9Bs81/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2008
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Norm

StVG §133a
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtssatz

Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz sind - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet und stellen damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben dar. Bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wegen SMG ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 2 Z 3 StVG unzulässig.Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz sind - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet und stellen damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben dar. Bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wegen SMG ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, Absatz 2, Ziffer 3, StVG unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000072

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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