Norm: StVG §7 Abs1StVG §9 Abs1StVG §10 Abs1StVG §134 Abs1StVG §134 Abs6
Rechtssatz: Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änder... mehr lesen...
Norm: StVG §7 Abs1StVG §10 Abs1
Rechtssatz: Bei der Anordnung des Strafvollzuges darf das Gericht die Einleitung des Strafvollzuges nicht von einer - in die Kompetenz des BMJ fallenden - Einwirkung einer Strafvollzugsortsänderung abhängig machen. Entscheidungstexte 12 Os 32/93 Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 32/93 Veröff: EvBl 1993/169 S 665 ... mehr lesen...
Gründe: I. Der Untersuchungsrichter beim Landesgericht Linz leitete mit Beschluß vom 12. November 1977 (zunächst nur) gegen den am 2. Juli 1959 geborenen beschäftigungslosen Reinhard A und gegen den am 19. Jänner 1959 geborenen beschäftigungslosen Johann B die Voruntersuchung wegen des Vergehens nach dem § 9 SuchtgiftG ein und verhängte über die Genannten die Untersuchungshaft gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 2 und 3 StPO In der Folge wurde am 3. Jänner 1978 vom Untersuchun... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94StPO §292StVG §10 Abs1StVG §134 Abs6StVG §158 Abs2
Rechtssatz: Ein Beschluss durch das (absolut unzuständige) Gericht statt durch die Verwaltungsbehörde ist nicht rechtskraftsfähig, weshalb es außer der Feststellung des Gesetzesverstoßes keiner konkreten Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bedarf. Entscheidungstexte 10 Os 55/78 Entscheidungstext OGH 29.03.197... mehr lesen...