RS OGH 1993/4/1 12Os32/93, 12Os100/08k, 11Os124/17w (11Os147/17b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1993
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Norm

StVG §7 Abs1
StVG §9 Abs1
StVG §10 Abs1
StVG §134 Abs1
StVG §134 Abs6

Rechtssatz

Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 32/93
    Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 32/93
    Veröff: EvBl 1993/169 S 665
  • 12 Os 100/08k
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 100/08k
    Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6 StVG) eingreift. (T1)
  • 11 Os 124/17w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 124/17w
    Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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