Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Ein Beschluss durch das (absolut unzuständige) Gericht statt durch die Verwaltungsbehörde ist nicht rechtskraftsfähig, weshalb es außer der Feststellung des Gesetzesverstoßes keiner konkreten Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bedarf.Ein Beschluss durch das (absolut unzuständige) Gericht statt durch die Verwaltungsbehörde ist nicht rechtskraftsfähig, weshalb es außer der Feststellung des Gesetzesverstoßes keiner konkreten Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053912Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009