Norm: AHG §9 Abs4StEG §8 Abs2
Rechtssatz: Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn ein Richter eines Landesgerichts, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und weitere Ansprüche, die ihrem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegen, zu beurteilen sind, als Rechts... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4StEG §8 Abs2
Rechtssatz: Es soll jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden. Daher ist auch dann ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Gericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, wenn zwar nicht die aktuelle Entscheidung behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern dieses Rechtsmittelgerichts zum Gegenstand hat, wohl aber eine Klagsausdehnung in... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18. Dezember 1984 wurde der Kläger des Verbrechens des Mordes an Dr. Viktor Franz P*** nach § 75 StGB schuldig erkannt. Der Oberste Gerichtshof verwarf mit Urteil vom 2.Juli 1986 die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und erhöhte in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg die über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren auf lebenslange Freiheitsstrafe. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger brachte durch einen frei gewählten Rechtsanwalt beim Landesgericht für ZRS Wien eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seinen Feststellungsanspruch daraus ab, daß ein Senat des Oberlandesgerichtes Wien über seinen Rekurs vom 10.November 1986 gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.Oktober 1986, GZ. 53 a Cg 1052/86-9, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen worden sei, erst am 6. Juli 1987 entschied... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger beantragte beim Landesgericht für ZRS Wien, ihm zur Einbringung einer Amtshaftungsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und dem zu bestellenden Rechtsanwalt die von ihm verfertigte Klage zur anwaltlichen Fertigung zu übermitteln. Der Kläger leitet sein Feststellungsbegehren daraus ab, daß ein Senat des Oberlandesgerichtes Wien über eine von ihm am 11.Juni 1985 gegen das Versäumungsurteil des Landesg... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4StEG §8 Abs2OrgAG §8 Abs2
Rechtssatz: Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen. Entscheidungstexte 1 Nd 1/84 Entscheidungstext OGH 23.05... mehr lesen...