Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,-), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Parteien ist beim Landesgericht für ZRS Wien ein Verfahren auf Feststellung des Zurechtbestehens von Amtshaftungsansprüchen anhängig. Mit Schriftsatz vom 11.1.1995 stützte der Kläger sein Begehren nunmehr auch auf eine bisher nicht als anspruchsbegründend herangezogene Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien. Obwohl der Schriftsatz noch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und über die Zulässigkeit des Begehrens noch nicht entschieden wurde, ist doch bereits über Antrag des Klägers gemäß § 9 Abs 4 AHG die allfällige Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zu bestimmen, weil anderenfalls die allfällige Entscheidung über die Zulassung der Klagserweiterung von einem im Sinne des § 9 Abs 4 AHG betroffenen Gericht getroffen werden müßte.Zwischen den Parteien ist beim Landesgericht für ZRS Wien ein Verfahren auf Feststellung des Zurechtbestehens von Amtshaftungsansprüchen anhängig. Mit Schriftsatz vom 11.1.1995 stützte der Kläger sein Begehren nunmehr auch auf eine bisher nicht als anspruchsbegründend herangezogene Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien. Obwohl der Schriftsatz noch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und über die Zulässigkeit des Begehrens noch nicht entschieden wurde, ist doch bereits über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die allfällige Zuständigkeit eines anderen Gerichtes zu bestimmen, weil anderenfalls die allfällige Entscheidung über die Zulassung der Klagserweiterung von einem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenen Gericht getroffen werden müßte.
Die Bestimmung des Landesgerichtes für ZRS Graz als zuständig ist zweckmäßig, zumal dort bereits andere vom Kläger angestrengte Amtshaftungsverfahren geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00002.95.0208.000Dokumentnummer
JJT_19950208_OGH0002_0010ND00002_9500000_000