Entscheidungen zu § 31 Abs. 2 SPG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Vorarlberg 2009/03/06 429-002/08

Rechtssatz: Ein Verstoß gegen den § 6 Abs 1 Z 2 RLV liegt hinsichtlich des telefonischen Ersuchens auf die Polizeiinspektion zu kommen, nicht vor, weil dem Beschwerdeführer der Zweck des Einschreitens zu Beginn der Vernehmung auf der Polizeiinspektion bekanntgegeben wurde (vgl auch § 164 Abs 1 StPO). Dies war ausreichend, weil dem Beschwerdeführer beim telefonischen Ersuchen auf die Polizeiinspektion zu kommen, diese Information angekündigt wurde und ihm gleichzeitig klar gemacht wurde, da... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 06.03.2009

TE UVS Tirol 1996/11/07 16/132-8/1996

Mit Antrag vom 14.7.1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG. Er behauptete, bei einer Verkehrskontrolle vom 11.7.1996 um 23.30 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Söll sei ihm die Dienstnummer der Beamten trotz Verlangen nicht bekanntgegeben worden. Als Begründung: für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung verwies er auf die §§30 Abs1 Z2 SPG und 31 Abs2 Z2 SPG.   Die Beschwerde wurde an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet.   Mit Schreiben vom 9.9.199... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 07.11.1996

RS UVS Tirol 1996/11/07 16/132-8/1996

Rechtssatz: Für die Mitteilung des maßgebenden Sachverhalts gemäß §89 Abs2 SPG an den Beschwerdeführer ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird. Schlagworte unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rec... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 07.11.1996

TE UVS Wien 1995/07/10 02/14/37/95

Begründung: Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.7.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich eingebracht. Sie bezieht sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, vom 19.6.1995, wonach keine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 Abs 2 Z 5 SPG iVm § 5 Abs 1 bis 3 RLV und es im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers (am 11.4.1995) zu keiner Verletzung des SPG und der RLV gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht W... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.07.1995

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