TE UVS Wien 1995/07/10 02/14/37/95

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Veröffentlicht am 10.07.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über den Antrag des Herrn Peter S vom 5.7.1995 auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen behaupteter Richtlinienverletzung entschieden:

Gemäß § 89 Abs 4 SPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Antrag zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wurde am 5.7.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mündlich eingebracht. Sie bezieht sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, vom 19.6.1995, wonach keine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 Abs 2 Z 5 SPG iVm § 5 Abs 1 bis 3 RLV und es im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers (am 11.4.1995) zu keiner Verletzung des SPG und der RLV gekommen sei.

Der

Beschwerdeführer macht Widersprüchlichkeit in der Sachverhaltsfeststellung geltend und begehrt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 89 Abs 4 1. Satz SPG hat jeder, demgemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde

ergeht.

Entsprechend Abs 5 leg cit sind in Verfahren gemäß Abs 2 (gemeint

ist

Abs 4) vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die §§ 67c bis g AVG sinngemäß sowie § 88 Abs 5 SPG anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder. Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Das gegenständlichen Anbringen gemäß § 89 Abs 4 SPG wurde entgegen der in § 13 Abs 2 AVG zwingend angeordneten Schriftform mündlich eingebracht und zur Niederschrift vom 5.7.1995 aufgenommen. Durch die niederschriftliche Aufnahme mündlicher Anbringen erhalten diese nicht den Charakter schriftlicher Eingaben (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1990, Seite 161). Es liegt daher auch im gegenständlichen Fall kein rechtswirksames Anbringen vor, weswegen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Sachentscheidung verwehrt war und der Antrag vom 5.7.1995 als unzulässig zurückzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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