Entscheidungen zu § 27a Abs. 4 SPG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2007/6/21 6Ob95/07z, 6Ob119/16t

Norm: SpG §27a Abs4 Z4
Rechtssatz: Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.06.2007

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