RS OGH 2016/7/20 6Ob95/07z, 6Ob119/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Norm

SpG §27a Abs4 Z4
  1. SpG § 27a heute
  2. SpG § 27a gültig ab 17.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. SpG § 27a gültig von 01.01.2014 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. SpG § 27a gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  5. SpG § 27a gültig von 01.04.2001 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2001
  6. SpG § 27a gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998

Rechtssatz

Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, PSG vergleichbar. Aus Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0122199">6 Ob 95/07z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
  • RS0122199">6 Ob 119/16t
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
    Vgl; Beisatz: Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. (T1)
    Beisatz: Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen. (T2); Veröff: SZ 2016/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199

Im RIS seit

21.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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