Norm
SpG §27a Abs4 Z4Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, PSG vergleichbar. Aus Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 4, SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122199Im RIS seit
21.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018