Norm
SpG §27a Abs4 Z7Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 7, SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131016Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018