Norm
SpG §27a Abs4 Z2Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen?Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen?Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen?Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 2, SpG darf eine Sparkassen?Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen?Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen?Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131017Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018