RS OGH 2016/7/20 6Ob119/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2016
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Norm

SpG §27a Abs4 Z2
  1. SpG § 27a heute
  2. SpG § 27a gültig ab 17.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. SpG § 27a gültig von 01.01.2014 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. SpG § 27a gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  5. SpG § 27a gültig von 01.04.2001 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2001
  6. SpG § 27a gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998

Rechtssatz

Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen?Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen?Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen?Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.Nach Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 2, SpG darf eine Sparkassen?Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen?Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen?Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131017">6 Ob 119/16t
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
    Veröff: SZ 2016/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131017

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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