Norm: RATG §12 Abs1
Rechtssatz: Während der Verbindung mehrerer Wiederaufnahmsklagen derselben Partei ist zum Zwecke der Kostenbemessung der durch den Gegenstand des Hauptverfahrens bestimmte Streitwert gemäß § 12 Abs 1 RATG nicht zusammenzurechnen, also mit der Anzahl der Wiederaufnahmsklagen zu verfielfachen, sondern bloß einfach zu nehmen, da nur ein Anspruch verfolgt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GJGebG §18 Abs1RATG §12 Abs1
Rechtssatz: Für die Rechtsanwaltskosten ist die Summe der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Bemessungsgrundlage, die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse (VwSlgNF F 4818). Entscheidungstexte 3 Ob 159/76 Entscheidungstext OGH 18.01.1977 3 Ob 159/76 ... mehr lesen...
Norm: RATG §12 Abs1 Satz2ZPO §41 EZPO §43 Abs1
Rechtssatz: Kostenbestimmung auf der Basis des Gesamtstreitwertes, wenn die Parteien in beiden verbundenen Rechtssachen von denselben Rechtsanwälten vertreten waren. Entscheidungstexte 4 Ob 331/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 331/76 6 Ob 136/07d Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6... mehr lesen...
Norm: RATG §12 Abs1RATG §14 Abs1
Rechtssatz: Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt. Entscheidungstexte 1 Ob 193/66 Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 193/66 Veröff: EvBl 1967/102 S 104 ... mehr lesen...