Norm
RATG §12 Abs1Rechtssatz
Während der Verbindung mehrerer Wiederaufnahmsklagen derselben Partei ist zum Zwecke der Kostenbemessung der durch den Gegenstand des Hauptverfahrens bestimmte Streitwert gemäß § 12 Abs 1 RATG nicht zusammenzurechnen, also mit der Anzahl der Wiederaufnahmsklagen zu verfielfachen, sondern bloß einfach zu nehmen, da nur ein Anspruch verfolgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1998:RG0000017Dokumentnummer
JJR_19980707_OLG0639_00500R00092_98H0000_001