RS OGH 1998/7/7 5R92/98h

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

RATG §12 Abs1

Rechtssatz

Während der Verbindung mehrerer Wiederaufnahmsklagen derselben Partei ist zum Zwecke der Kostenbemessung der durch den Gegenstand des Hauptverfahrens bestimmte Streitwert gemäß § 12 Abs 1 RATG nicht zusammenzurechnen, also mit der Anzahl der Wiederaufnahmsklagen zu verfielfachen, sondern bloß einfach zu nehmen, da nur ein Anspruch verfolgt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1998:RG0000017

Dokumentnummer

JJR_19980707_OLG0639_00500R00092_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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