Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr.Edelsbrunner (Vorsitz), Dr.Schmeid und Dr.Eichelter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen die jeweils beklagten Parteien *****beide vertreten durch Dr.Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, 23 Cg 258/93k und 12 Cg 302/93t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, jeweils wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Cg 35/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, jeweils wegen S 100.000,-- samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.5.1998, 23 Cg 258/93k-84 enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.9.1991, 23 Cg 35/91-19, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 4.5.1993, ON 30 (5 R 240/92), wurde das auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Zahlungsbegehren von S 100.000,-- samt Anhang rechtskräftig abgewiesen.
In der am 23.7.1993 beim Erstgericht eingelangten, auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage 23 Cg 258/93k behauptet der Kläger, er sei am 19.7.1993 in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt und in die Lage versetzt worden, ein neues Beweismittel in Form des Zeugenbeweises Gertraud Pinter zu benützen.In der am 23.7.1993 beim Erstgericht eingelangten, auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage 23 Cg 258/93k behauptet der Kläger, er sei am 19.7.1993 in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt und in die Lage versetzt worden, ein neues Beweismittel in Form des Zeugenbeweises Gertraud Pinter zu benützen.
Mit der beim Erstgericht am 13.9.1993 eingelangten weiteren Wiederaufnahmsklage 12 Cg 302/93 stützt der Kläger sein Wiederaufnahmsbegehren wiederum auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO und behauptet, am 3.9.1993 neue Tatsachen erfahren zu haben, die durch die bereits im Vorprozeß vernommene Zeugin Maria Strametz zu beweisen wären.Mit der beim Erstgericht am 13.9.1993 eingelangten weiteren Wiederaufnahmsklage 12 Cg 302/93 stützt der Kläger sein Wiederaufnahmsbegehren wiederum auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO und behauptet, am 3.9.1993 neue Tatsachen erfahren zu haben, die durch die bereits im Vorprozeß vernommene Zeugin Maria Strametz zu beweisen wären.
Mit dem Beschluß vom 15.10.1993, ON 8, hat das Erstgericht beide Wiederaufnahmsklagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Rechtssache 23 Cg 258/93 als die führende bestimmt.
Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil vom 15.4.1997, ON 66, bestätigt durch das Berufungsurteil vom 4.11.1997, ON 71 (5 R 111/97a), hat das Erstgericht (in Stattgebung beider Wiederaufnahmsklagen) sein Urteil vom 5.9.1991, 23 Cg 35/91-19, in seinem gesamten Umfang aufgehoben und die Wiederaufnahme des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrens bewilligt. Die Entscheidung über die Kosten des Wiederaufnahmsverfahrens hat es der im wiederaufgenommenen Verfahren über die Hauptsache zu treffenden Entscheidung vorbehalten.
Mit Urteil vom 20.5.1998, ON 84, hat das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von S 100.000,-- samt 8 % Zinsen seit 1.1.1990 sowie 4 % Zinsen aus S 8.000,-- vom 1.9. bis 31.12.1990, aus S 16.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1991, aus S 24.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1992, aus S 32.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1993, aus S 40.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1994, aus S 48.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1995, aus S 56.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1996, aus S 64.000,-- vom 1.1. bis 31.12.1997 und aus S 72.000,-- seit 1.1.1998 zu zahlen und die mit S 192.226,75 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Weiters hat das Erstgericht ausgesprochen, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für jene Gebühren haften, von deren Entrichtung die klagende Partei infolge bewilligter Verfahrenshilfe einstweilen befreit war.
In der Hauptsache ist das Urteil mangels Anfechtung durch die beklagten Parteien in Rechtskraft erwachsen.
Lediglich gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihm ein Kostenersatz von insgesamt S 264.320,28 zuerkannt werde.
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage ab der Verbindung der beiden Wiederaufnahmsklagen mit Beschluß vom 15.10.1993, ON 8. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ab diesem Zeitpunkt für das gesamte weitere Verfahren von einer Bemessungsgrundlage von S 200.000,-- auszugehen sei, weil nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wohl der in beiden Wiederaufnahmsverfahren gestellte Sachentscheidungsantrag übereinstimme, nicht aber die jeweiligen Tatsachenbehauptungen zum jeweils unterschiedlich geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund. Es wäre also der Streitgegenstand jeder einzelnen Wiederaufnahmsklage von S 100.000,-- zusammenzurechnen, sodaß ab der Verbindung der beiden Wiederaufnahmsklagen ein Streitgegenstand von S 200.000,-- gilt. Auf dieser Basis wäre der Prozeßkostenersatz des Klägers zu ermitteln gewesen.
In Ansehung eines Teilanspruches sind die Überlegungen des Klägers schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil für das ab der Tagsatzung vom 17.4.1998 wieder aufgenommene Verfahren unzweifelhaft nur der in diesem Verfahren geltend gemachte Leistungsanspruch von S 100.000,-- als Bemessungsgrundlage dienen kann. Die Differenz der zuerkannten Kosten von S 28.157,34 zum verzeichneten Betrag von S 44.371,10 (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), Position 7. des Kostenverzeichnisses, AS 83, gebührt dem Kläger schon aus diesem Grund nicht.
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind gemäß § 12 Abs 1 RATG die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, RATG die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
Dem Erstgericht ist nun darin zuzustimmen, daß eine Zusammenrechnung nur bei Geltendmachung mehrerer, das heißt verschiedener Ansprüche zu erfolgen hat. Der vom Kläger in den Wiederaufnahmsverfahren verfolgte Anspruch - und dies räumt auch der Kläger im Rekurs ein - ist jeweils auf Aufhebung des Urteils im Vorprozeß gerichtet und somit ident. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in den einzelnen Klagen jeweils verschiedene Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden. Die Notwendigkeit der jeweils selbständigen Geltendmachung liegt allein schon in der Bestimmung, einen Wiederaufnahmsgrund innerhalb der in § 534 ZPO normierten Frist klageweise geltend zu machen. Der Anspruch wird aber damit nicht zu einem jeweils verschiedenen. Selbst wenn eine Wiederaufnahmsklage auf mehrere Wiederaufnahmsgründe gestützt wird, hat dies auf den Streitgegenstand keinen Einfluß. Der Streitwert - hier zugleich Bemessungsgrundlage nach dem RATG - richtet sich nach dem des Vorprozesses und beträgt hier S 100.000,--. Sinn der Verbindung zweier Verfahren ist ja unter anderem auch, eine Verminderung der Prozeßkosten zu erzielen.Dem Erstgericht ist nun darin zuzustimmen, daß eine Zusammenrechnung nur bei Geltendmachung mehrerer, das heißt verschiedener Ansprüche zu erfolgen hat. Der vom Kläger in den Wiederaufnahmsverfahren verfolgte Anspruch - und dies räumt auch der Kläger im Rekurs ein - ist jeweils auf Aufhebung des Urteils im Vorprozeß gerichtet und somit ident. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in den einzelnen Klagen jeweils verschiedene Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden. Die Notwendigkeit der jeweils selbständigen Geltendmachung liegt allein schon in der Bestimmung, einen Wiederaufnahmsgrund innerhalb der in Paragraph 534, ZPO normierten Frist klageweise geltend zu machen. Der Anspruch wird aber damit nicht zu einem jeweils verschiedenen. Selbst wenn eine Wiederaufnahmsklage auf mehrere Wiederaufnahmsgründe gestützt wird, hat dies auf den Streitgegenstand keinen Einfluß. Der Streitwert - hier zugleich Bemessungsgrundlage nach dem RATG - richtet sich nach dem des Vorprozesses und beträgt hier S 100.000,--. Sinn der Verbindung zweier Verfahren ist ja unter anderem auch, eine Verminderung der Prozeßkosten zu erzielen.
Eine Zusammenrechnung der Streitwerte zum Zwecke der Kostenbestimmung hat der Oberste Gerichtshof zwar in Ehesachen der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klage und Widerklage vorgenommen, obwohl die Klage und die Widerklage die Scheidung der gleichen Ehe zum Ziele haben; dies aber, weil der jeweilige Scheidungsanspruch beider Ehegatten im Hinblick auf die beiderseits geltend gemachten Scheidungsgründe getrennt zu prüfen ist (EvBl 1965/372). Hier liegen die Verhältnisse aber anders: Ein und dieselbe durch denselben Anwalt vertretene Partei macht einen identen Anspruch geltend.
Da im vorliegenden Fall Identität der Parteien und ihrer jeweiligen Parteistellung gegeben ist, das angestrebte Ziel der Aufhebung des Urteils im Vorprozeß ebenfalls ident ist, erscheint eine Zusammenrechnung der Streitgegenstände nicht angebracht. Es besteht kein Anlaß (für die Dauer der Verbindung) die beiden Verfahren insgesamt anders (höher) zu honorieren, als wenn in einer Klage mehrere Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht werden hätten können und aus Kostengründen allenfalls auch geltend gemacht werden hätten müssen.
Das Erstgericht hat daher zutreffend auch für die Dauer der Verbindung der beiden Wiederaufnahmsklagen für die Honorierung eine Bemessungsgrundlage von S 100.000,-- zugrundegelegt.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.
Anmerkung
EG00016 05R00928European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1998:00500R00092.98H.0707.000Dokumentnummer
JJT_19980707_OLG0639_00500R00092_98H0000_000