RS OGH 1977/1/18 3Ob159/76 (3Ob160/76, 3Ob161/76), 7Ob14/87 (7Ob15/87 -7Ob17/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1977
beobachten
merken

Norm

GJGebG §18 Abs1
RATG §12 Abs1

Rechtssatz

Für die Rechtsanwaltskosten ist die Summe der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Bemessungsgrundlage, die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse (VwSlgNF F 4818).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 159/76
    Entscheidungstext OGH 18.01.1977 3 Ob 159/76
  • 7 Ob 14/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 14/87
    Vgl aber; nur: Die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse. (T1) Beisatz: Für die Rechtsanwaltskosten besteht der Streitwert auch nach Verbindung der beiden Klagen nur im einfachen Klagsbetrag, wenn die beiden Beklagten für denselben Betrag zur ungeteilten Hand haften. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten