Norm: GmbHG §93 Abs4
Rechtssatz: Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §93 Abs4
Rechtssatz: Das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft mbH besteht nach Beendigung der Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht gegenüber dem letzten Liquidator, sondern gegenüber dem nach § 93 Abs 3 GmbHG bestellten Verwahrer der Bücher. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, wie dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch für den Anspruch des Gesel... mehr lesen...
Norm: GmbHG §93 Abs4
Rechtssatz: Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im §93 Abs4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des G... mehr lesen...
Norm: FBG §40 Abs4GmbHG §93 Abs4GmbHG §93 Abs5HGB §146 Abs2UGB §146 Abs2
Rechtssatz: Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). Entscheidungstexte 6 Ob 19/01i Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i Veröff: SZ 74/28 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §22GmbHG §93 Abs4
Rechtssatz: Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht ein Bucheinsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Dazu gehören die aus einer möglichen Anfechtung (wegen Irrtums oder List) eines anläßlich des Ausscheidens (über die Beendigung einer in der Satzung verankerten Betriebsverein... mehr lesen...
Norm: GmbHG §22 Abs3GmbHG §76 Abs4GmbHG §93 Abs4
Rechtssatz: Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Ein aus den Bestimmunge... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Antragsteller sind Gesellschafter der Erstantragsgegnerin. Die Erstantragsgegnerin ist die einzige Gesellschafterin der Zweitantragsgegnerin; es besteht Personenidentität der Geschäftsführer beider Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der Erstantragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitantragstellerin. Das Geschäftsjahr der Erstantragsgegnerin entspricht dem Kalenderjahr, jenes der Zweitantragsgegnerin dauert vom 1. August bis zum 31. Jul... mehr lesen...