RS OGH 2004/2/19 6Ob314/03z, 6Ob141/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
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Norm

GmbHG §93 Abs4

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 314/03z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
  • 6 Ob 141/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 141/19g
    Beisatz: Aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann. (T1)
    Beisatz: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen (vgl RS0118725). Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118727

Im RIS seit

20.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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