Norm: AktG §18GmbHG §91HGB §10
Rechtssatz: Der Veröffentlichungspflicht im Sinn des § 91 Abs 1 dritter Satz GmbHG wird durch die Einschaltung des Gläubigeraufrufes (nur) in der Wiener Zeitung Genüge getan, wenn keine anderen Veröffentlichungsblätter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Entscheidungstexte 6 Ob 119/00v Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 119/00v ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §89GmbHG §90GmbHG §91
Rechtssatz: Die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dienen dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen; deshalb ist zunächst dafür zu sorgen, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird. Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Gesellschafter der A*** Marmorbau Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 25.000 auf das Stammkapital von S 100.000. Der Beklagte war nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Die letzte Generalversammlung, bei der der Jahresabschluß für das Jahr 1984 nicht genehmigt wurde, fand am 30.1.1986 statt. Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit am 31.10.1984 beendet. Sie wurde am 12.3.1987 auf Veranlassung des B... mehr lesen...
Norm: GmbHG §90GmbHG §91
Rechtssatz: Im Liquidationsstadium trifft die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung die Liquidatoren. Die Liquidatoren treten in keine direkte Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern. Sie haben daher nur der Gesellschaft Rechnung zu legen, der einzelne Gesellschafter hat gegen sie keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Er kann lediglich einen allfälligen ohne Rechnungslegung gefassten Beschluss der Generalversammlung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §91
Rechtssatz: Der ehemalige Geschäftsführer einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH, der das Vermögen der Gesellschaft de facto liquidierte und der Gesellschaft darüber nicht Rechnung legte, ist dem ehemaligen Gesellschafter zur Rechnungslegung verpflichtet. Entscheidungstexte 7 Ob 539/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 539/90 Veröff: GesRZ 1990,95... mehr lesen...
Norm: GmbHG §82GmbHG §91StGB §133 E
Rechtssatz: Bei der Berechnung des vom Geschäftsführer einer GmbH veruntreuten Geldbetrages ist der Wert seines Stammanteiles nicht zu berücksichtigen (so schon SSt 15/37). Entscheidungstexte 13 Os 146/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 13 Os 146/76 Veröff: EvBl 1977/135 S 275 = SSt 47/76 = RZ 1977/33 S 60 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §50GmbHG §91
Rechtssatz: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach § 91 Abs 2 GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Gesc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §91
Rechtssatz: Aus § 91 Abs 1 GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 91 GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liqui... mehr lesen...