RS OGH 1976/6/16 1Ob641/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

GmbHG §41
GmbHG §50
GmbHG §91
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 50 heute
  2. GmbHG § 50 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 91 heute
  2. GmbHG § 91 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach § 91 Abs 2 GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Geschäftsanteiles zu den eingezahlten Stammeinlagen entspricht; eine Verkürzung dieses Rechtes kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach Paragraph 91, Absatz 2, GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Geschäftsanteiles zu den eingezahlten Stammeinlagen entspricht; eine Verkürzung dieses Rechtes kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 641/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 641/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060114

Dokumentnummer

JJR_19760616_OGH0002_0010OB00641_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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