RS OGH 1955/1/12 1Ob984/54

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Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

GmbHG §91
  1. GmbHG § 91 heute
  2. GmbHG § 91 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Aus § 91 Abs 1 GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 91 GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liquidatoren, die Vermögensmasse erst nach Berichtigung der Schulden oder nach Sicherstellung dieser bzw der strittigen und noch nicht fälligen Forderungen zu verteilen.Aus Paragraph 91, Absatz eins, GmbHG kann ein Recht der Gläubiger auf Sicherstellung der noch nicht fällig gewordenen Forderungen nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des Paragraph 91, GmbHG ist lediglich eine Anweisung an die Liquidatoren, wie und unter welchen Bedingungen sie bei Vorhandensein noch nicht fälliger oder streitiger Forderungen bzw Schulden die Verteilung der Vermögensmasse durchführen dürfen und verpflichtet bloß die Liquidatoren, die Vermögensmasse erst nach Berichtigung der Schulden oder nach Sicherstellung dieser bzw der strittigen und noch nicht fälligen Forderungen zu verteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 984/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 984/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060106

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00984_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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