RS OGH 1996/4/23 1Ob509/96, 2Ob184/97s, 4Ob207/07f

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

GmbHG §89
GmbHG §90
GmbHG §91

Rechtssatz

Die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dienen dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen; deshalb ist zunächst dafür zu sorgen, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird. Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103902

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB00509_9600000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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