Norm: GmbHG §49 Abs2GmbHG §82 Abs5
Rechtssatz: Liegen die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH auf Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss und auf Einschub eines Rumpfgeschäftsjahres und die Anmeldung der Eintragung dieser Änderung zum Firmenbuch vor dem geänderten Stichtag und erfolgte die antragsgemäße Eintragung in das Firmenbuch erst nach dem geänderten Stichtag, so kann das Firmenbuchgericht die Eintragung der (später... mehr lesen...
Norm: GmbHG §49 Abs2
Rechtssatz: Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar. Entscheidungstexte 6 Ob 24/94 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 24/94 6 Ob 184/05k... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §49 Abs2
Rechtssatz: § 49 Abs 2 GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des §... mehr lesen...