RS OGH 1971/11/9 4Ob593/71

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Veröffentlicht am 09.11.1971
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Rechtssatz

§ 49 Abs 2 GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 4 Ob 593/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087313

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0040OB00593_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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