Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einsc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb d... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Die Erklärung eines Gesellschafters vor Schluß der Generalversammlung, einem anderen Gesellschafter, der sich an der Abstimmung beteiligte, komme ein Stimmrecht nicht zu, ist als Widerspruch gegen die Beschlußfassung zu werten. Entscheidungstexte 1 Ob 573/85 Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85 Veröff: SZ 58/88 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben. Entscheidungstexte 1 Ob 573/85 Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85 Veröf... mehr lesen...
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Antragsteller) begehrt mittels Klage, der Erstbeklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstantragsgegner) sei schuldig zu unterlassen, als Gesellschafter der Adalbert Z GmbH aufzutreten, insbesondere in Generalversammlungen dieser Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben, die Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitantragsgegnerin) sei schuldig zu unterlassen, als Geschäftsführerin der genannt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Entscheidungst... mehr lesen...
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei mit einem Geschäftsanteil von 25% des Stammkapitals. Er begehrte Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 7. April 1967, mit welchem seine Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen worden ist, allenfalls die Feststellung, daß der oben angeführte Beschluß dem Kläger gegenüber unwirksam sei und der Kläger wieder Geschäftsführer der Beklagten sei. Das Erstgericht hat das Klagebegehren und das Eventualbe... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 240/68 Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 240/68 Veröff: SZ 41/134 = NZ 1969,156 = HS 6601 3 Ob 637/82 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Wird vor Schluß der Generalversammlung beantragt, das Gegenteil von dem zu tun, was früher beschlossen wurde, so gilt diese Erklärung als Widerspruch, der eine Anfechtung des früheren Beschlusses ermöglicht. Entscheidungstexte 7 Ob 37/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 37/66 Veröff: SZ 39/36 = JBl 1966,320 (Das Zusammenheften von Prot... mehr lesen...