RS OGH 1966/2/23 7Ob37/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1966
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Norm

GmbHG §41 Abs2

Rechtssatz

Wird vor Schluß der Generalversammlung beantragt, das Gegenteil von dem zu tun, was früher beschlossen wurde, so gilt diese Erklärung als Widerspruch, der eine Anfechtung des früheren Beschlusses ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 37/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 37/66
    Veröff: SZ 39/36 = JBl 1966,320 (Das Zusammenheften von Protokollen ist keine Eintragung des bekämpften Beschlusses in ein Protokollbuch und setzt daher die Klagefrist nicht in Lauf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060258

Dokumentnummer

JJR_19660223_OGH0002_0070OB00037_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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