Norm
GmbHG §41 Abs2Rechtssatz
Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.Widerspruch nach Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060260Dokumentnummer
JJR_19681015_OGH0002_0080OB00240_6800000_001