RS OGH 2022/2/2 6Ob213/21y

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

GmbHG §41 Abs2
GmbHG §41 Abs4

Rechtssatz

Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vorbeugende Unterlassungsklage, Feststellungsklage, Ausübung, Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Beschlussfassung, Anfechtung, gesellschaftsrechtliche Klage, Beschlussfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133921

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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