Norm: ABGB §833 A ABGB §836 B ABGB §837 B ABGB §838a GmbHG §39 Abs4 GmbHG §39 Abs5WEG §24 Abs3 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 836 heute ABGB § 836 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn der an die Weisungen der Gesellschaft gebundene Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten verletzt und die Beschlüsse der Gesellschaftermehrheit nicht ausführt, ist er nicht einem Unbefugten gleichzuhalten, dessen Geschäftsführertätigkeit auch ohne weitere Gefahrenbescheinigung mit einstweiliger Verfügung bekämpft werden kann (EvBl 1992/141). Es bedarf demnach der Bescheinigung einer konkreten Gefährdu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller als Gesellschafter streben die Abberufung des Antragsgegners als Gesellschafter-Geschäftsführers der *****Ges.m.b.H., an. Dieser ist Mehrheitsgesellschafter zu 52 %. Gemäß Punkt 13 des Gesellschaftsvertrages, Beilage ./A, entscheidet in allen mit der Errichtung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages sowie im Zuge des Gesellschaftsverhältnisses und seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht. Die Antragsteller halten die Erla... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Gesellschaft der S***** GmbH. Der Anteil des Klägers am Stammkapital beträgt 39 %, der der Erstbeklagten 36 %, der des Zweitbeklagten 5 %, der der Drittbeklagten 10 % und der des Viertbeklagten gleichfalls 10 %. Der Kläger und der Viertbeklagte wurden im Gesellschaftsvertrag auf die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses zu Geschäftsführern mit gemeinsamer Vertretungsbefugnis bestellt. Der Kläger begehrt die Zustimmung der erst- bis drittbeklagte... mehr lesen...
Norm: EO §390 III GmbHG §39 Abs5 EO § 390 heute EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die A*** Film- und Videokonzeptions- und Produktionsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: A*** Film und Video genannt) sind seit der im Jahre 1983 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages die beiden Gesellschafter der Beklagten und an deren Stammkapital von 100.000 S mit je 50.000 S beteiligt. Nach Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages können Änderungen von Vertretungsbefugnissen nur von der Generalversammlung mit einstimmigen Beschluß gef... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4 GmbHG §39 Abs5 GmbHG § 39 heute GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 39... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs5 GmbHG § 39 heute GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Der Allei... mehr lesen...
Die beklagte GesmbH wurde im Jahre 1927 errichtet. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautete: "Die Generalversammlung muß 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter einberufen werden." In einer am 14. Juli 1953 abgehaltenen Generalversammlung, an der nur die damalige Alleingesellschafterin Aktiengesellschaft für S beteiligt war, wurde eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, die keine Frist für die Einladung zu einer Generalv... mehr lesen...
Die "F." Ges. m. b. H. (beklagte Partei) besteht aus zwei Gesellschaftern u. zw. dem Kläger als dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Nebeninterventin auf Seite der beklagten Partei, der "I." Ges. m. b. H. Jeder der beiden Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von je 20.000 S an der beklagten Partei beteiligt und es stehen jedem der Gesellschafter je 20 Stimmen bei einer Abstimmung zu. Der Kläger stellt das Begehren, auszusprechen, daß die in der außerordentlichen Genera... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39 Abs4 GmbHG §39 Abs5 GmbHG § 39 heute GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 39... mehr lesen...