RS OGH 1999/3/17 7Ob559/91, 8Ob633/91, 9Ob40/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1991
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Norm

EO §390 III
GmbHG §39 Abs5
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.Aus der Regelung der Stimmberechtigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG ergibt sich, daß der Gesetzgeber offentsichtlich eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreites die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschaftsminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch Paragraph 390, EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0005526">7 Ob 559/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 559/91
    EvBl 1992/2 S 24 = SZ 64/103 = WBl 1992,63 = ecolex 1992,29
  • RS0005526">8 Ob 633/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 633/91
    RdW 1992,173 = SZ 64/175 = ecolex 1992,170 = WBl 1992,198
  • RS0005526">9 Ob 40/99v
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 40/99v
    Auch; nur: Im Zweifel ist daher der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen, und es kommt auch § 390 EO über die Sicherheitsleistung bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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