RS OGH 1986/2/27 8Ob515/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1986
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Norm

GmbHG §39 Abs4
GmbHG §39 Abs5
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 39 heute
  2. GmbHG § 39 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 39 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.Der Stimmrechtsausschluß des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059976

Dokumentnummer

JJR_19860227_OGH0002_0080OB00515_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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