RS OGH 1986/2/27 8Ob515/86

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Norm

GmbHG §39 Abs4
GmbHG §39 Abs5

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 515/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 515/86
    Veröff: SZ 59/43 = RdW 1986,209 = GesRZ 1986,199 = NZ 1987,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059976

Dokumentnummer

JJR_19860227_OGH0002_0080OB00515_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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