Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M***** R*****, vertreten durch Thiery & Ortenburger Rechtsanwälte O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist mit einer Stammeinlage, die 25 % des Stammkapitals entspricht, Gesellschafterin der Beklagten und war von 30. 5. 1974 bis jedenfalls 23. 3. 2010 deren alleinige und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind der Erst- und der Zweitnebenintervenient Mag. W***** B***** und Mag. A***** B*****, die Söhne der Klägerin, mit jeweils 37 % des Stammkapitals und schließlich mit 1 % des Stammkapitals die Dri... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 16. 7. 1998 errichtet, Gesellschafter waren J***** H*****, der auch Geschäftsführer der Klägerin war und ist (in der Folge: Geschäftsführer der Klägerin) und die Gattin des Beklagten zu je 50 %. Neben dem Kläger war auch der Beklagte Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Geschäftsführer, die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen „vor Abgabe von Willenserklärungen (Abschluss oder Auflösung von Verträgen), deren Wert oder ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans Peter L*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist der in der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 20. 4. 2007 gefasste Beschluss, mit dem die Bestellung eines Sachverständigenrevisors (Sonderprüfers) mit der Stimme der Mehrheitsgesellschafterin abgelehnt wurde; die Sonderprüfung soll sich (vereinfacht ausgedrückt) mit den Folgen der Beendigung eines Generallizenz- und Beratungsvertrags mit der deutschen Lizenzgeberin und mit der Prei... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1GmbHG §18 Abs1GmbHG §34GmbHG §39KO §3 Abs1
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält e... mehr lesen...
Norm: GmbHG §34GmbHG §41
Rechtssatz: Ein mangelhafter Umlaufbeschluß ist weder ein Scheinbeschluß noch ein Nichtbeschluß. Entscheidungstexte 6 Ob 290/98k Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 290/98k Veröff: SZ 72/15 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111766 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII8GmbHG §34GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Ein Stimmrechtsmissbrauch führt nicht zur Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, sondern bewirkt dessen Anfechtbarkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 2146/96v Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2146/96v Veröff: SZ 69/254 6 Ob 290/98k Entscheidungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese
Begründung: zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Prokurist einer GmbH deren geschäftsführenden Gesellschafter - generell oder auf Grund ihm vertraglich eingeräumter Rechte - ent... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §34
Rechtssatz: Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelvertr... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Oktober 1987, 26 Vr 2963/84, Hv 37/86-84, wurden der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Ing. Walter G***, des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12, 146, 147 Abs.3 StGB als Beteiligter und Mag. Kurt G***, der Verantwortliche der Exportabteilung der Beklagten, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 12, 146, 147 Abs.2 StGB als Beteiligter schuldig gesprochen, weil sie zu dem von den gesc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §34
Rechtssatz: Die Gesellschafterversammlung ist insofern allzuständig, als sie - wenn die Satzung nichts anderes bestimmt - jede Angelegenheit an sich ziehen und für die Geschäftsführer im Innenverhältnis bindend entscheiden kann; ihre wichtigste Kompetenz besteht in der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten. Entscheidungstexte 4 Ob 54... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20GmbHG §25GmbHG §34
Rechtssatz: Von einem Mißbrauch der Vertretungsmacht kann dort nicht gesprochen werden, wo der Vertreter mit Wissen und Willen des Vertretenen, wenngleich zu dessen Lasten, handelt. Dem Geschäftsführer einer GmbH kann also nicht vorgeworfen werden, daß er unter Verletzung seiner Vertretungsmacht hinter dem Rücken der Gesellschaft zu deren Nachteil Geschäfte mache, wenn er damit dem Willen der Gesellschafter ent... mehr lesen...