RS OGH 2000/2/24 6Ob188/99m, 6Ob20/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

GmbHG §15 Abs1
GmbHG §18 Abs1
GmbHG §34
GmbHG §39
KO §3 Abs1

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 188/99m
  • 6 Ob 20/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 20/17k
    Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs? und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs? und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113250

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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