Norm: GmbHG §18 Abs2GmbHG §21GmbHG §28 Abs1
Rechtssatz: Wenn sich die Geschäftsführer die Aufgaben nach Ressorts teilen, wird dies häufig auch als Ermächtigung oder als Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 28 Abs 1 GmbHG) aufzufassen sein. Entscheidungstexte 1 Ob 538/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95 European Case L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 28.1.1986 beim ersten Zeitlauf für die "Ersten Internationalen H***** FIS-Abfahrtsläufe" um die T***** Meisterschaft für Damen und Herren am H***** in J***** schwer verletzt. Der Kläger, der mit Startnummer 56 gestartet war, geriet nach dem Durchfahren des Zieles über den mit Absperrnetzen abgegrenzten Zielraum hinaus und prallte gegen eine Liftstütze. In der Ausschreibung dieses Rennens traten der T***** Schiverband als "Veranstalter",... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte und sein am 19.Dezember 1984 verstorbener Vater Georg F*** sen. waren die Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1977 gegründeten Georg F*** Internationale Spedition und Lagerhaus GmbH (kurz GmbH) mit dem Sitz in Salzburg. Vom Stammkapital der Gesellschaft von S 1,500.000 übernahm Georg F*** sen. eine Stammeinlage von S 1,200.000, die er durch Einbringung seines bereits im Jahr 1913 gegründeten, seit dem Jahr 1972 allerdings in stetem Nied... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1970 wurde von der Familie G*** das Textilunternehmen Bernhard A*** erworben und unter der Firma "G*** & Co" als offene Handelsgesellschaft fortgeführt. Zum 1.November 1980 erfolgte eine Ausgliederung des Produktionsbereiches und dessen Einbringung in die Firma "G*** & Co, Textilwarenproduktions-Aktiengesellschaft" (im folgenden: Produktions-AG), sowie eine Umwandlung der G*** & Co OHG in die "Bernhard A***", G*** & Co Gesellschaft mbH... mehr lesen...
Begründung: Einziger Komplementär der Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: KG) war die Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH (im folgenden GesmbH). Die Beklagte war neben ihrer Schwester Gertrud O*** vom 6.4.1978 bis 12.10.1984 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der GesmbH. Intern oblag der Beklagten im Bereich des Teilbetriebes Zimmerei die Planung, die Kalkulation, die Übernahme der Aufträge, die Durchführung der Arbeiten und deren Fakturierun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Handelsvertreter Peter A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, 'zwischen Sommer und Ende des Jahres 1977' in Dornbirn als Geschäfsführer der C & A Produktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft (welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war) herbeigeführt zu haben, indem er gemeinsam mit (dem in diesem Zusammenhang wegen... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009EVHGB Art7 Nr4 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Ungeachtet der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (blosser Anstellungsvertrag freier oder echter Dienstvertrag) treffen den Geschäftsführer in allen Fällen aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) ergebenden Pflichten, also auch di... mehr lesen...
Die X & Co. Gesellschaft ist die einzige Komplementärin, der Beklagte, Dr. J und mehrere andere Personen sind die Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft. Der Beklagte war von der Gründung der Kommanditgesellschaft an bis zum 23. August 1974 zusammen mit Dr. J, der diese Stellung heute noch bekleidet, Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. 1974 sind die Gesellschafter der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & Co.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §20 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, unter ihnen verteilt werden. Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §21GmbHG §25HGB §277HGB §283
Rechtssatz: Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18GmbHG §19GmbHG §20 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Die Geschäftsführung kann einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, dass der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dasteht. Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam. ... mehr lesen...
Die klagende Partei erwirkte gegen die Ges. 22. b. H., deren Geschäftsführer der Beklagte seit 12. August 1965 ist, beim Handelsgericht Wien zur GZ 12 Cg 65/74 für die ihr aus der Ausführung von Druckaufträgen erworbene Werklohnforderung ein Anerkenntnisurteil über 873 513.50 S samt Anhang. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juli 1974, Sa 37/74, wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet. Bei Erfüllung des Ausgleiches erhält die Klägerin 40% ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38GmbHG §41 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Einladung zur Generalversammlung an einen bekanntermaßen abwesenden Gesellschafter, der also hiervon nicht rechtzeitig Notiz nehmen kann, entspricht als Einhaltung einer leeren Form nicht dem Gesetz. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38
Rechtssatz: Bei kollektiver Vertretungsbefugnis und tatsächlicher kollektiver Vertretung genügt die Kenntnis eines der beiden kollektiv handelnden Vertreter, um dessen Kenntnis der vertretenen Gesellschaft zuzurechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 6 Ob 532/81 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §21
Rechtssatz: Das Widerspruchsrecht eines von mehreren zur kollektiven Geschäftsführung berufenen Geschäftsführern bleibt auch bei Gefahr im Verzug wirksam. § 21 GmbHG betrifft nicht die Vertretung der GmbH. Entscheidungstexte 4 Ob 184/53 Entscheidungstext OGH 21.09.1953 4 Ob 184/53 4 Ob 17/65 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...