TE OGH 1983/6/7 9Os142/82

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Veröffentlicht am 07.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1983

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Finanzvergehens der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG. und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Franz B, die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 1981, GZ. 7 Vr 1.240/80-184, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Jaufer, Dr. Huttner, Dr. Held und Dr. Kammerlander, nach Verlesung der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Finanzvergehens der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG. und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Franz B, die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 1981, GZ. 7 römisch fünf r 1.240/80-184, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Jaufer, Dr. Huttner, Dr. Held und Dr. Kammerlander, nach Verlesung der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten Franz B aufgehoben und die Sache insoweit zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D werden, soweit über sie noch nicht abgesprochen worden ist, verworfen.

3. Den Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D wird teilweise Folge gegeben und es werden die über die Genannten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG. verhängten Geldstrafen wie folgt herabgesetzt, und zwar bei Erich A auf 2 (zwei) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Adam C auf 1 1/4 (eineinviertel) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Friedrich D und Josefine D auf je 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit je 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe.3. Den Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D wird teilweise Folge gegeben und es werden die über die Genannten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG. verhängten Geldstrafen wie folgt herabgesetzt, und zwar bei Erich A auf 2 (zwei) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Adam C auf 1 1/4 (eineinviertel) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Friedrich D und Josefine D auf je 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit je 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Den Berufungen der zu Punkt 3. genannten Angeklagten wird im übrigen, der Berufung der Angeklagten Gertrude B und jener der Staatsanwaltschaft (betreffend Gertrude B) wird zur Gänze nicht Folge gegeben.

5. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Erich A, Adam C, Franz B, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.5. Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten Erich A, Adam C, Franz B, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages waren also nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, soweit von ihnen materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, 9 lit. b und 11 StPO.) geltend gemacht werden, weiters die gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B. I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:Gegenstand des Gerichtstages waren also nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, soweit von ihnen materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 StPO.) geltend gemacht werden, weiters die gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B. römisch eins. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Beschwerde der Anklagebehörde gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei nicht erwiesen, daß Franz B, dessen finanzielle Angelegenheiten (auch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F) weitgehend von seiner Gattin, der Angeklagten Gertrude B, wahrgenommen worden seien, sich persönlich an den Absprachen der Gesellschafter über die Verlagerung von Gewinnen der F nach Liechtenstein zwecks Verkürzung von Steuern und betreffend die den Devisenvorschriften zuwiderlaufenden Verfügungen über Auslandsguthaben beteiligt habe oder auch nur über deren Ausführung und Ergebnis (unter den strafrechtlich relevanten Aspekten) informiert worden sei (S. 456-460/V).Der auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Beschwerde der Anklagebehörde gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei nicht erwiesen, daß Franz B, dessen finanzielle Angelegenheiten (auch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F) weitgehend von seiner Gattin, der Angeklagten Gertrude B, wahrgenommen worden seien, sich persönlich an den Absprachen der Gesellschafter über die Verlagerung von Gewinnen der F nach Liechtenstein zwecks Verkürzung von Steuern und betreffend die den Devisenvorschriften zuwiderlaufenden Verfügungen über Auslandsguthaben beteiligt habe oder auch nur über deren Ausführung und Ergebnis (unter den strafrechtlich relevanten Aspekten) informiert worden sei Sitzung 456-460/V).

Die auf ein (verurteilendes) Erkenntnis in der Sache selbst abzielende Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) der Anklagebehörde läßt allerdings eine prozeßordnungsgemäße Darstellung insofern vermissen, als sie dem Urteil unter Vernachlässigung der vorstehend wiedergegebenen - mit der Mängelrüge (Z. 5) bekämpften - Aussprüche des Erstgerichts zur Tatfrage für einen Schuldspruch des Angeklagten Franz B ausreichende Tatsachenfeststellungen unterlegt; insoweit ist das Urteil auch nicht, wie die Beschwerdeführerin in Ausführung der Mängelrüge meint, mit sich selbst im Widerspruch:Die auf ein (verurteilendes) Erkenntnis in der Sache selbst abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Anklagebehörde läßt allerdings eine prozeßordnungsgemäße Darstellung insofern vermissen, als sie dem Urteil unter Vernachlässigung der vorstehend wiedergegebenen - mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften - Aussprüche des Erstgerichts zur Tatfrage für einen Schuldspruch des Angeklagten Franz B ausreichende Tatsachenfeststellungen unterlegt; insoweit ist das Urteil auch nicht, wie die Beschwerdeführerin in Ausführung der Mängelrüge meint, mit sich selbst im Widerspruch:

Die einerseits zur Abstützung der Rechtsrüge, andererseits zur Dartuung eines dem Urteil anhaftenden inneren Widerspruchs herangezogenen Urteilskonstatierungen, wonach 'alle' angeklagten Gesellschafter der F sowohl von den der Abgabenverkürzung dienenden Vorgängen als auch von den devisenrechtlich unzulässigen Geldbewegungen Kenntnis hatten und diese billigten (S. 411-414/V), beziehen sich nämlich, wie aus der Systematik der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zu erkennen ist, ausschließlich auf jene Angeklagten, die vom Erstgericht schuldig erkannt wurden, wobei Gertrude B ausdrücklich als die anstelle ihres Ehegatten Franz B handelnde Person genannt wird (S. 412/V), ohne daß in diesem Teil der Urteilsbegründung etwas über eine vorsätzliche Mitwirkung des Angeklagten Franz B an den gegenständlichen Malversationen ausgesagt wird. Sohin könnten die vom Erstgericht dem Freispruch dieses Angeklagten zugrundegelegten Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen durchaus neben den übrigen Tatsachenfeststellungen des Urteils bestehen.Die einerseits zur Abstützung der Rechtsrüge, andererseits zur Dartuung eines dem Urteil anhaftenden inneren Widerspruchs herangezogenen Urteilskonstatierungen, wonach 'alle' angeklagten Gesellschafter der F sowohl von den der Abgabenverkürzung dienenden Vorgängen als auch von den devisenrechtlich unzulässigen Geldbewegungen Kenntnis hatten und diese billigten Sitzung 411-414/V), beziehen sich nämlich, wie aus der Systematik der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zu erkennen ist, ausschließlich auf jene Angeklagten, die vom Erstgericht schuldig erkannt wurden, wobei Gertrude B ausdrücklich als die anstelle ihres Ehegatten Franz B handelnde Person genannt wird Sitzung 412/V), ohne daß in diesem Teil der Urteilsbegründung etwas über eine vorsätzliche Mitwirkung des Angeklagten Franz B an den gegenständlichen Malversationen ausgesagt wird. Sohin könnten die vom Erstgericht dem Freispruch dieses Angeklagten zugrundegelegten Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen durchaus neben den übrigen Tatsachenfeststellungen des Urteils bestehen.

Wohl aber ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit insoweit berechtigt, als zwischen der Angabe in den Entscheidungsgründen, 'die übrigen Angeklagten' hätten 'glaubwürdig bekundet', daß Gertrude B 'alles allein gemacht' habe und ihr Gatte auch bei keiner Besprechung (über Planung und Ausführung der als Finanz- und Devisenvergehen inkriminierten Tathandlungen) zugegen gewesen sei (S. 458/V), und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ein erheblicher Widerspruch besteht: Darnach haben nämlich zumindest die Angeklagten Adam C, Friedrich D und Josefine D eine persönliche Anwesenheit des Franz B bei den entscheidenden Besprechungen keineswegs, geschweige denn mit Bestimmtheit negiert (S. 175, 194 f.; 236; 240/V); auch in der Aussage des Angeklagten Erich A ist nur davon die Rede, daß Gertrudde B 'immer anwesend' bzw. 'sicher dabei' war, ohne daß darin eine - zumindest fallweise - Teilnahme (auch) des Angeklagten Franz B ausgeschlossen würde (S. 143/V).Wohl aber ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit insoweit berechtigt, als zwischen der Angabe in den Entscheidungsgründen, 'die übrigen Angeklagten' hätten 'glaubwürdig bekundet', daß Gertrude B 'alles allein gemacht' habe und ihr Gatte auch bei keiner Besprechung (über Planung und Ausführung der als Finanz- und Devisenvergehen inkriminierten Tathandlungen) zugegen gewesen sei Sitzung 458/V), und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ein erheblicher Widerspruch besteht: Darnach haben nämlich zumindest die Angeklagten Adam C, Friedrich D und Josefine D eine persönliche Anwesenheit des Franz B bei den entscheidenden Besprechungen keineswegs, geschweige denn mit Bestimmtheit negiert Sitzung 175, 194 f.; 236; 240/V); auch in der Aussage des Angeklagten Erich A ist nur davon die Rede, daß Gertrudde B 'immer anwesend' bzw. 'sicher dabei' war, ohne daß darin eine - zumindest fallweise - Teilnahme (auch) des Angeklagten Franz B ausgeschlossen würde Sitzung 143/V).

Hinzu kommt eine gleichfalls zutreffend gerügte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil das Erstgericht jene Aussagen der Angeklagten Erich A und Adam C in der Voruntersuchung, wonach (ausnahmslos) sämtliche Gesellschafter der F, insbesondere auch Franz B - der mehrmals an Besprechungen teilgenommen habe -, von den 'Gewinnverlagerungen' gewußt und diesen zugestimmt hätten (S. 83 y; 85 p, 85 la, 85 r/I), obwohl durch mehrfache Vorhalte während der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht (z.B. S. 151, 152, 202, 209/V), mit Stillschweigen übergangen hat.Hinzu kommt eine gleichfalls zutreffend gerügte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil das Erstgericht jene Aussagen der Angeklagten Erich A und Adam C in der Voruntersuchung, wonach (ausnahmslos) sämtliche Gesellschafter der F, insbesondere auch Franz B - der mehrmals an Besprechungen teilgenommen habe -, von den 'Gewinnverlagerungen' gewußt und diesen zugestimmt hätten Sitzung 83 y; 85 p, 85 la, 85 r/I), obwohl durch mehrfache Vorhalte während der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht (z.B. Sitzung 151, 152, 202, 209/V), mit Stillschweigen übergangen hat.

Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, ist die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten Franz B und insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war (§ 288 Abs. 2 Z. 1 StPO.). II. Zu den Rechtsrügen der Angeklagten 1. betreffend die Schuldsprüche nach § 33 FinStrG.Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, ist die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten Franz B und insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO.). römisch zwei. Zu den Rechtsrügen der Angeklagten 1. betreffend die Schuldsprüche nach Paragraph 33, FinStrG.

(Punkt A und B des Urteilssatzes):

a) Der vom Angeklagten Erich A in seiner aus dem Grunde der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Rechtsrüge geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 21, 22 BAO.) hat das Erstgericht ohnehin vollauf entsprochen, indem es den festgestellten Sachverhalt abgabenrechtlich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner ihm verliehenen äußeren Erscheinungsform beurteilte (§ 21 Abs. 1 BAO.; vgl. dazu VwGH. 25.10.1977, GesRZ.a) Der vom Angeklagten Erich A in seiner aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erhobenen Rechtsrüge geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraphen 21, 22, BAO.) hat das Erstgericht ohnehin vollauf entsprochen, indem es den festgestellten Sachverhalt abgabenrechtlich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner ihm verliehenen äußeren Erscheinungsform beurteilte (Paragraph 21, Absatz eins, BAO.; vergleiche dazu VwGH. 25.10.1977, GesRZ.

1978, 86). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, bei den nach den Urteilsannahmen für verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 8 Abs. 1 zweiten Satz KStG.) an die Gesellschafter der F bestimmten (in der Beschwerde als 'Margenaufschläge' bezeichneten) Zahlungen von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland an die1978, 86). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, bei den nach den Urteilsannahmen für verdeckte Gewinnausschüttungen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, zweiten Satz KStG.) an die Gesellschafter der F bestimmten (in der Beschwerde als 'Margenaufschläge' bezeichneten) Zahlungen von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland an die

H Co Ltd während der Jahre 1977 bis 1979 im Gesamtbetrag von 567.626,06 DM habe es sich um ein den kanadischen Mehrheitsgesellschaftern der F in (mindestens) dieser Höhe zustehendes - den steuerlichen Gewinn der F entsprechend minderndes - 'Entgelt für Wissensvermittlung' gehandelt, unterlegt er dem Beschwerdevorbringen einen urteilsfremden Sachverhalt, weshalb es insoweit von vornherein an einer gesetzmäßigen und damit beachtlichen Ausführung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes mangelt.

b) Der Angeklagte Adam C wendet gegen die rechtliche Annahme einer (bewirkten) Verkürzung an Kapitalertragsteuer ein, deren Nichtabführung durch die F habe zu keiner 'endgültigen' Abgabenverkürzung führen können, weil die Kapitalertragsteuer den betroffenen Gesellschaftern auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen gewesen sei; damit macht der Beschwerdeführer aber nicht den von ihm (nominell) angerufenen Nichtigkeitsgrund der Z. 11, sondern jenen der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, weil der erhobene Einwand nicht bloß die Höhe des die Strafdrohung bestimmenden Verkürzungsbetrages, sondern die Frage der Tatbestandsverwirklichung (hier: § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG.) hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeit betrifft.b) Der Angeklagte Adam C wendet gegen die rechtliche Annahme einer (bewirkten) Verkürzung an Kapitalertragsteuer ein, deren Nichtabführung durch die F habe zu keiner 'endgültigen' Abgabenverkürzung führen können, weil die Kapitalertragsteuer den betroffenen Gesellschaftern auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen gewesen sei; damit macht der Beschwerdeführer aber nicht den von ihm (nominell) angerufenen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11,, sondern jenen der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend, weil der erhobene Einwand nicht bloß die Höhe des die Strafdrohung bestimmenden Verkürzungsbetrages, sondern die Frage der Tatbestandsverwirklichung (hier: Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 3, Litera b, FinStrG.) hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeit betrifft.

Es ist zwar richtig, daß die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG. 1971) dem Bezieher der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird (§ 46 Abs. 1 Z. 2 EStG. 1972). Eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer als einer selbst zu berechnenden Abgabe ist jedoch bereits bewirkt, wenn die Abgabe (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wird (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG.;Es ist zwar richtig, daß die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff. EStG. 1971) dem Bezieher der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, EStG. 1972). Eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer als einer selbst zu berechnenden Abgabe ist jedoch bereits bewirkt, wenn die Abgabe (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wird (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG.;

hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Pkt. 9). Schon deshalb versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verrechenbarkeit entrichteter Kapitalertragsteuerbeträge mit der Einkommensteuerschuld; mangels pflichtgemäßer Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die F konnte eine derartige Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld für die betreffenden Gesellschafter - die ja ihre (Mehr-)Einkünfte (aus Kapitalvermögen) keineswegs ordnungsgemäß zu versteuern gedachten - gar nicht aktuell werden.hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Paragraph 33, Pkt. 9). Schon deshalb versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verrechenbarkeit entrichteter Kapitalertragsteuerbeträge mit der Einkommensteuerschuld; mangels pflichtgemäßer Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die F konnte eine derartige Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld für die betreffenden Gesellschafter - die ja ihre (Mehr-)Einkünfte (aus Kapitalvermögen) keineswegs ordnungsgemäß zu versteuern gedachten - gar nicht aktuell werden.

c) Von den auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdeeinwänden der Angeklagten Gertrude B, Friedrichc) Von den auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Beschwerdeeinwänden der Angeklagten Gertrude B, Friedrich

D und Josefine D geht jener der Erstgenannten, Mittäterschaft (bei der Abgabenhinterziehung) könne ihr mangels tatbildmäßigen Handelns im Zusammenwirken mit den angeklagten Geschäftsführern der F nicht angelastet werden, ins Leere; Tatbegehung in Form unmittelbarer (Mit-)Täterschaft wurde der Angeklagten Gertrude B nämlich insoweit im Urteil gar nicht zur Last gelegt, sondern - wie auch den Angeklagten Friedrich D und Josefine D - Beteiligung in der Erscheinungsform eines (sonstigen) Tatbeitrags im Sinne des dritten Falles des § 11 FinStrG. (s. Punkt B des Schuldspruchs). Soweit aber die genannten Beschwerdeführer mit im wesentlichen gleichlautender Argumentation bestreiten, daß ihre Handlungsweise als ein solcher Tatbeitrag zu werten sei, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden.D und Josefine D geht jener der Erstgenannten, Mittäterschaft (bei der Abgabenhinterziehung) könne ihr mangels tatbildmäßigen Handelns im Zusammenwirken mit den angeklagten Geschäftsführern der F nicht angelastet werden, ins Leere; Tatbegehung in Form unmittelbarer (Mit-)Täterschaft wurde der Angeklagten Gertrude B nämlich insoweit im Urteil gar nicht zur Last gelegt, sondern - wie auch den Angeklagten Friedrich D und Josefine D - Beteiligung in der Erscheinungsform eines (sonstigen) Tatbeitrags im Sinne des dritten Falles des Paragraph 11, FinStrG. (s. Punkt B des Schuldspruchs). Soweit aber die genannten Beschwerdeführer mit im wesentlichen gleichlautender Argumentation bestreiten, daß ihre Handlungsweise als ein solcher Tatbeitrag zu werten sei, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß jeder gemäß § 11 FinStrG. relevante Tatbeitrag die Ausführung eines Finanzvergehens fördern und vor oder während der Tat, also vor materiell vollendeter Tatausführung, geleistet werden muß. Den angeführten rechtlichen Voraussetzungen entspricht indes das den Angeklagten Gertrude B, Friedrich D und Josefine D laut Punkt B des Schuldspruchs zur Last gelegte Verhalten durchaus. Denn nach den hiezu getroffenen Feststellungen (S. 411 ff/V) haben die Genannten durch ihre im Einverständnis mit den unmittelbaren Tätern Erich A und Adam C erfolgte Beteiligung an der H Co Ltd als der finanziellen Drehscheibe für die der Abgabenverkürzung dienenden (Schwarz-) Geldbewegungen im Rahmen des auf die Begehung der Abgabenhinterziehung gerichteten Gesamtvorhabens dessen (folgende) Verwirklichung gefördert (und nicht bloß, wie die Angeklagte Gertrude B meint, erst nach Vollendung der Tatausführung daraus - wissentlich oder unwissentlich - Nutzen gezogen). Unter dem Gesichtspunkt einer Beziehung des solcherart erbrachten Beitrags zur Tat genügt aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tat, so wie sie sich abgespielt hat; daß ohne den betreffenden Beitrag eine Ausführung der Tat unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz keineswegs (Leukauf-Steininger StGB.2 § 12 RN 39). Nicht stichhältig - und zudem rein hypothetisch und spekulativ - ist deshalb auch das Argument der drei Beschwerdeführer, ohne ihre Zustimmung wäre es möglicherweise ebenfalls zur Tatausführung seitens der Geschäftsführer und der übrigen Gesellschafter (-mehrheit) gekommen. Genügt aber schon das festgestellte Einverständnis der Beschwerdeführer über die Einschaltung der H Co Ltd zur Annahme eines Tatbeitrags in der Bedeutung des dritten Falls des § 11 FinStrG., so ist das Fehlen von Konstatierungen über eine unmittelbare persönliche Einwirkung ihrerseits auf die Abnehmer von Tierfett in der Bundesrepublik Deutschland, um diese (im Sinne des Tatplans) zur Entrichtung eines Teils der vereinbarten Kaufpreise statt an die F an die H zu bestimmen, ohne Belang. Der Einwand der Angeklagten Gertrude B, sie könne für eine Abgabenverkürzung nur nach Maßgabe des ihr selbst zugeflossenen Gewinnanteils strafrechtlich haftbar gemacht werden, sodaß bezüglich der Höhe des demnach von ihr nur zu verantwortenden Schadensanteils ein Feststellungsmangel vorliege, ist verfehlt, weil sich ihr Tatbeitrag nach dem zuvor Gesagten auf den ganzen Umfang der im Bereich der F bewirkten bzw. angestrebten Abgabenverkürzungen erstreckt und eine verhältnismäßige Aufteilung des strafbestimmenden Wertbetrags auf mehrere im Sinne des § 11Richtig ist, daß jeder gemäß Paragraph 11, FinStrG. relevante Tatbeitrag die Ausführung eines Finanzvergehens fördern und vor oder während der Tat, also vor materiell vollendeter Tatausführung, geleistet werden muß. Den angeführten rechtlichen Voraussetzungen entspricht indes das den Angeklagten Gertrude B, Friedrich D und Josefine D laut Punkt B des Schuldspruchs zur Last gelegte Verhalten durchaus. Denn nach den hiezu getroffenen Feststellungen Sitzung 411 ff/V) haben die Genannten durch ihre im Einverständnis mit den unmittelbaren Tätern Erich A und Adam C erfolgte Beteiligung an der H Co Ltd als der finanziellen Drehscheibe für die der Abgabenverkürzung dienenden (Schwarz-) Geldbewegungen im Rahmen des auf die Begehung der Abgabenhinterziehung gerichteten Gesamtvorhabens dessen (folgende) Verwirklichung gefördert (und nicht bloß, wie die Angeklagte Gertrude B meint, erst nach Vollendung der Tatausführung daraus - wissentlich oder unwissentlich - Nutzen gezogen). Unter dem Gesichtspunkt einer Beziehung des solcherart erbrachten Beitrags zur Tat genügt aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tat, so wie sie sich abgespielt hat; daß ohne den betreffenden Beitrag eine Ausführung der Tat unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz keineswegs (Leukauf-Steininger StGB.2 Paragraph 12, RN 39). Nicht stichhältig - und zudem rein hypothetisch und spekulativ - ist deshalb auch das Argument der drei Beschwerdeführer, ohne ihre Zustimmung wäre es möglicherweise ebenfalls zur Tatausführung seitens der Geschäftsführer und der übrigen Gesellschafter (-mehrheit) gekommen. Genügt aber schon das festgestellte Einverständnis der Beschwerdeführer über die Einschaltung der H Co Ltd zur Annahme eines Tatbeitrags in der Bedeutung des dritten Falls des Paragraph 11, FinStrG., so ist das Fehlen von Konstatierungen über eine unmittelbare persönliche Einwirkung ihrerseits auf die Abnehmer von Tierfett in der Bundesrepublik Deutschland, um diese (im Sinne des Tatplans) zur Entrichtung eines Teils der vereinbarten Kaufpreise statt an die F an die H zu bestimmen, ohne Belang. Der Einwand der Angeklagten Gertrude B, sie könne für eine Abgabenverkürzung nur nach Maßgabe des ihr selbst zugeflossenen Gewinnanteils strafrechtlich haftbar gemacht werden, sodaß bezüglich der Höhe des demnach von ihr nur zu verantwortenden Schadensanteils ein Feststellungsmangel vorliege, ist verfehlt, weil sich ihr Tatbeitrag nach dem zuvor Gesagten auf den ganzen Umfang der im Bereich der F bewirkten bzw. angestrebten Abgabenverkürzungen erstreckt und eine verhältnismäßige Aufteilung des strafbestimmenden Wertbetrags auf mehrere im Sinne des Paragraph 11

FinStrG. Beteiligte nach dem jedem einzelnen zugekommenen Nutzen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

d) An einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) gebricht es auch insoweit, als die Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D in ihren Ausführungen zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung - die bezüglichen Urteilsfeststellungen negierend - behaupten, die ihnen als Deliktsausführung bzw. als Beitrag hiezu angelasteten Handlungen ohne auf Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatz begangen zu haben. Denn das Erstgericht hat im Zusammenhang mit den wegen Abgabenhinterziehung ergangenen Schuldsprüchen ausdrücklich und unmißverständlich auch als erwiesen angenommen, daß die Erzielung unrechtmäßiger Steuervorteile durch Verheimlichung eines Teils der von der F erzielten Exportgewinne von allem Anfang an in der Absicht der Angeklagten gelegen war (S. 411-414/V). Dem Vorbringen des Angeklagten Erich A, weder ihm noch den anderen Angeklagten könne die Urheberschaft oder Initiative zu den gegenständlichen Hinterziehungshandlungen angelastet werden, magelt für das Nichtigkeitsverfahren Relevanz, da es nur einen Strafzumessungsgrund (§ 23 Abs. 2 FinStrG.; § 33 Z. 4 StGB.) betrifft.d) An einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) gebricht es auch insoweit, als die Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D in ihren Ausführungen zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung - die bezüglichen Urteilsfeststellungen negierend - behaupten, die ihnen als Deliktsausführung bzw. als Beitrag hiezu angelasteten Handlungen ohne auf Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatz begangen zu haben. Denn das Erstgericht hat im Zusammenhang mit den wegen Abgabenhinterziehung ergangenen Schuldsprüchen ausdrücklich und unmißverständlich auch als erwiesen angenommen, daß die Erzielung unrechtmäßiger Steuervorteile durch Verheimlichung eines Teils der von der F erzielten Exportgewinne von allem Anfang an in der Absicht der Angeklagten gelegen war Sitzung 411-414/V). Dem Vorbringen des Angeklagten Erich A, weder ihm noch den anderen Angeklagten könne die Urheberschaft oder Initiative zu den gegenständlichen Hinterziehungshandlungen angelastet werden, magelt für das Nichtigkeitsverfahren Relevanz, da es nur einen Strafzumessungsgrund (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG.; Paragraph 33, Ziffer 4, StGB.) betrifft.

e) Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. anrufend reklamieren die Angeklagten Erich A, Adam C und Gertrude B Straflosigkeit, weil sie die ihnen im Wege der H Co Ltd zugekommenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch rechtzeitig bei ihren zuständigen Finanzämtern einbekannt hätten.e) Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. anrufend reklamieren die Angeklagten Erich A, Adam C und Gertrude B Straflosigkeit, weil sie die ihnen im Wege der H Co Ltd zugekommenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch rechtzeitig bei ihren zuständigen Finanzämtern einbekannt hätten.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den Bestimmungen des § 29 FinStrG. Straffreiheit durch Selbstanzeige in Fällen von (ansonst strafbaren) Abgabenverkürzungen nur insoweit erlangt werden kann, als der Täter seine Verfehlung der im Gesetz bezeichneten Behörde darlegt (Abs.1) und der Behörde auch ohne Verzug die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden (Abs. 2 erster Satz), was bedeutet, daß der Behörde durch die Selbstanzeige die Grundlagen für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert werden müssen (ÖJZ-LSK. 1978/193).Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 29, FinStrG. Straffreiheit durch Selbstanzeige in Fällen von (ansonst strafbaren) Abgabenverkürzungen nur insoweit erlangt werden kann, als der Täter seine Verfehlung der im Gesetz bezeichneten Behörde darlegt (Absatz eins,) und der Behörde auch ohne Verzug die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden (Absatz 2, erster Satz), was bedeutet, daß der Behörde durch die Selbstanzeige die Grundlagen für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert werden müssen (ÖJZ-LSK. 1978/193).

In der beim Finanzamt Weiz am 4. April 1980 überreichten 'berichtigten Einkommensteuererklärung' für das Jahr 1978, auf die sich der Angeklagte Erich A im gegebenen Zusammenhang ersichtlich beruft, hat er jedoch lediglich angeführt, im Jahr 1978 (außer den von ihm bereits früher einbekannten) noch weitere - 'sonstige' - Einkünfte aus Kapitalvermögen (ungenannter Herkunft) im Betrag von 216.000 S bezogen zu haben; die den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden, sich über die Jahre 1977 bis 1979 erstreckenden Verkürzungen von Körperschaften, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer im Bereich der F sind jedoch in dieser Erklärung nicht erwähnt, geschweige denn nach Umfang und näheren Umständen den Anforderungen des § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG. entsprechend offengelegt worden (Heft II Nr. 5), weshalb von einer insoweit Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige keine Rede sein kann. Aus denselben Gründen kommt der Mitteilung des Angeklagten Adam C an das Finanzamt Feldbach, daß er (ebenfalls im Jahre 1978) 108.000 S an (bis dahin nicht einbekannten) Einkünften aus Kapitalvermögen bezogen habe, die Eigenschaft einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG. hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nicht zu. Außerdem ist diese Mitteilung erst nach der Vernehmung des Adam C als Verdächtigen durch Organe des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 erfolgt (Heft I, Vernehmungsniederschrift Nr. 2, letzter Absatz). Straffreiheit infolge Selbstanzeige tritt aber nicht mehr ein, wenn zum Zeitpunkt deren Erstattung bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG.), wobei unter Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung (u.a.) einer Finanzstrafbehörde zu verstehen ist, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten oder Angeklagten) richtet (§ 14 Abs. 3 FinStrG.), mithin auch das eben erwähnte Einschreiten des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 (S. 133/I). Alles zu diesem Punkt bisher Gesagte gilt schließlich auch für die Angeklagte Gertrude B, der Straffreiheit durch Selbstanzeige gleichfalls nicht zustatten kommt, weil die hiefür ersichtlich in Anspruch genommene Einkommensteuererklärung ihres Gatten Franz B für das Jahr 1979 keinerlei Hinweis auf Art und Umfang finanzstrafrechtlicher Verfehlungen der Gertrude B im Zusammenhang mit der Versteuerung von Gewinnen der F enthält, sondern bloß Einkünfte des Franz B aus (ungenanntem) Kapitalvermögen in der Höhe von 390.000 S anführt und zudem erst am 9. Mai 1980, sohin lange nach den ersten Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde gegen (andere) Tatbeteiligte und schon deshalb jedenfalls zu spät, abgegeben worden ist (Heft II Nr. 13).In der beim Finanzamt Weiz am 4. April 1980 überreichten 'berichtigten Einkommensteuererklärung' für das Jahr 1978, auf die sich der Angeklagte Erich A im gegebenen Zusammenhang ersichtlich beruft, hat er jedoch lediglich angeführt, im Jahr 1978 (außer den von ihm bereits früher einbekannten) noch weitere - 'sonstige' - Einkünfte aus Kapitalvermögen (ungenannter Herkunft) im Betrag von 216.000 S bezogen zu haben; die den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden, sich über die Jahre 1977 bis 1979 erstreckenden Verkürzungen von Körperschaften, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer im Bereich der F sind jedoch in dieser Erklärung nicht erwähnt, geschweige denn nach Umfang und näheren Umständen den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 FinStrG. entsprechend offengelegt worden (Heft römisch zwei Nr. 5), weshalb von einer insoweit Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige keine Rede sein kann. Aus denselben Gründen kommt der Mitteilung des Angeklagten Adam C an das Finanzamt Feldbach, daß er (ebenfalls im Jahre 1978) 108.000 S an (bis dahin nicht einbekannten) Einkünften aus Kapitalvermögen bezogen habe, die Eigenschaft einer Selbstanzeige im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins und 2 FinStrG. hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nicht zu. Außerdem ist diese Mitteilung erst nach der Vernehmung des Adam C als Verdächtigen durch Organe des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 erfolgt (Heft römisch eins, Vernehmungsniederschrift Nr. 2, letzter Absatz). Straffreiheit infolge Selbstanzeige tritt aber nicht mehr ein, wenn zum Zeitpunkt deren Erstattung bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG.), wobei unter Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung (u.a.) einer Finanzstrafbehörde zu verstehen ist, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten oder Angeklagten) richtet (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG.), mithin auch das eben erwähnte Einschreiten des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 Sitzung 133/I). Alles zu diesem Punkt bisher Gesagte gilt schließlich auch für die Angeklagte Gertrude B, der Straffreiheit durch Selbstanzeige gleichfalls nicht zustatten kommt, weil die hiefür ersichtlich in Anspruch genommene Einkommensteuererklärung ihres Gatten Franz B für das Jahr 1979 keinerlei Hinweis auf Art und Umfang finanzstrafrechtlicher Verfehlungen der Gertrude B im Zusammenhang mit der Versteuerung von Gewinnen der F enthält, sondern bloß Einkünfte des Franz B aus (ungenanntem) Kapitalvermögen in der Höhe von 390.000 S anführt und zudem erst am 9. Mai 1980, sohin lange nach den ersten Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde gegen (andere) Tatbeteiligte und schon deshalb jedenfalls zu spät, abgegeben worden ist (Heft römisch zwei Nr. 13).

2. betreffend die Schuldsprüche nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. (Punkt C des Urteilssatzes):2. betreffend die Schuldsprüche nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG. (Punkt C des Urteilssatzes):

a) Der Angeklagte Erich A bezweifelt in seiner Rechtsmittelschrift, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. anrufend, daß die Tat in Punkt C des Schuldspruchs genannten Werte devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterlagen, da es sich doch (nach den Urteilsannahmen) um verheimlichte Gewinne der F, sohin eines inländischen Unternehmens, gehandelt habe.a) Der Angeklagte Erich A bezweifelt in seiner Rechtsmittelschrift, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. anrufend, daß die Tat in Punkt C des Schuldspruchs genannten Werte devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterlagen, da es sich doch (nach den Urteilsannahmen) um verheimlichte Gewinne der F, sohin eines inländischen Unternehmens, gehandelt habe.

Diesem Einwand ist zu erwidern, daß die Forderungen der F gegen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Käufer von Tierfett auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises als Forderungen eines Inländers (§ 1 Abs. 1 Z. 9 DevG.) gegen einen Ausländer (§ 1 Abs. 1 Z. 10 DevG.) den Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Z. 3 DevG. unterlegen sind. Dem devisenrechtlichen Begriff der Verfügung (vgl. hiezu ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.) entsprach aber im vorliegenden Fall jede Handlung, die dazu führte, daß die ausländischen Schuldner der F Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten - hier an die H Co Ltd - leisteten. Bewilligungspflichtig war in weiterer Folge auch jede Verfügung von Inländern über das solcherart bei derDiesem Einwand ist zu erwidern, daß die Forderungen der F gegen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Käufer von Tierfett auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises als Forderungen eines Inländers (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG.) gegen einen Ausländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG.) den Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Ziffer 3, DevG. unterlegen sind. Dem devisenrechtlichen Begriff der Verfügung vergleiche hiezu ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.) entsprach aber im vorliegenden Fall jede Handlung, die dazu führte, daß die ausländischen Schuldner der F Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten - hier an die H Co Ltd - leisteten. Bewilligungspflichtig war in weiterer Folge auch jede Verfügung von Inländern über das solcherart bei der

H Co Ltd entstandene (Gewinn-)Guthaben; insbesondere die Entgegennahme von Zahlungen aus diesem Guthaben ist als derartige Verfügung zu beurteilen (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze, E. Nr. 6 zu § 3 DevG., sowie VwSlg. 714/F u.a.). Von der für Verfügungen über Forderungen in der Kundmachung DE 8/71 der Oesterreichischen Nationalbank unter Z. 6 erteilten generellen Bewilligung waren solche, die Zahlungen an Dritte darstellen oder der Begründung eines Guthabens bei Ausländern dienen, ausdrücklich ausgenommen; die Verfügung über Erträgnisse aus Anteilsrechten im Ausland war durch die Kundmachung DE 10/71 der Oesterreichischen Nationalbank laut deren Abschnitt IV Z. 2 nur für bestimmte Zwecke generell bewilligt, welche vorliegend nicht in Betracht kommen. Letztlich darf nicht übersehen werden, daß laut Kundmachung DE 1/71 der Oesterreichischen Nationalbank, Abschnitt II Z. 2, jedwede (in Kundmachungen erteilte) generelle Bewilligung nur unter der Voraussetzung galt, daß dem Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen; gerade das trifft aber auf den ohne Bewilligung nach § 11 Abs. 1 DevG. (vgl. hiezu die Kundmachung DE 2/75) erfolgten (entgeltlichen) Erwerb von Anteilsrechten an der H Co Ltd durch die (inländischen) Gesellschafter der F zu.H Co Ltd entstandene (Gewinn-)Guthaben; insbesondere die Entgegennahme von Zahlungen aus diesem Guthaben ist als derartige Verfügung zu beurteilen vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze, E. Nr. 6 zu Paragraph 3, DevG., sowie VwSlg. 714/F u.a.). Von der für Verfügungen über Forderungen in der Kundmachung DE 8/71 der Oesterreichischen Nationalbank unter Ziffer 6, erteilten generellen Bewilligung waren solche, die Zahlungen an Dritte darstellen oder der Begründung eines Guthabens bei Ausländern dienen, ausdrücklich ausgenommen; die Verfügung über Erträgnisse aus Anteilsrechten im Ausland war durch die Kundmachung DE 10/71 der Oesterreichischen Nationalbank laut deren Abschnitt römisch vier Ziffer 2, nur für bestimmte Zwecke generell bewilligt, welche vorliegend nicht in Betracht kommen. Letztlich darf nicht übersehen werden, daß laut Kundmachung DE 1/71 der Oesterreichischen Nationalbank, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2,, jedwede (in Kundmachungen erteilte) generelle Bewilligung nur unter der Voraussetzung galt, daß dem Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen; gerade das trifft aber auf den ohne Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz eins, DevG. vergleiche hiezu die Kundmachung DE 2/75) erfolgten (entgeltlichen) Erwerb von Anteilsrechten an der H Co Ltd durch die (inländischen) Gesellschafter der F zu.

b) Soweit die Angeklagten Erich A, Friedrich D und Josefine D in Ausführung ihrer Rechtsrügen eine ihnen zurechenbare Verfügung über die in Punkt C/I des Schuldspruchs genannten Werte (Forderungen der F im Gesamtbetrag von 567.626,06 DM) in Abrede stellen, sind sie gleichfalls nicht im Recht:

Der devisenrechtliche Begriff der Verfügung (§ 3 DevG.) umfaßt jede tatsächliche Handlung, die eine Änderung der Rechtslage herbeiführt (ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.); auf die Verfügungsberechtigung jedes einzelnen Beteiligten kommt es dabei nicht entscheidend an (SSt. 24/57). Nach den Urteilsfeststellungen war das Einverständnis der Beschwerdeführer ursächlich für das Zustandekommen und die Ausführung des Tatplans, demzufolge von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen für geliefertes Tierfett durch überweisung des entsprechenden Betrags an die H Co Ltd nach Liechtenstein erfüllt wurde. Die Annahme des Erstgerichts, daß die Angeklagten über die betreffenden Forderungen (der F) gegen Ausländer in dem zuvor genannten Gesamtbetrag verfügt haben, ist daher richtig. Dem Umstand, daß die Forderungen der F und nicht den Angeklagten persönlich zustanden, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.Der devisenrechtliche Begriff der Verfügung (Paragraph 3, DevG.) umfaßt jede tatsächliche Handlung, die eine Änderung der Rechtslage herbeiführt (ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.); auf die Verfügungsberechtigung jedes einzelnen Beteiligten kommt es dabei nicht entscheidend an (SSt. 24/57). Nach den Urteilsfeststellungen war das Einverständnis der Beschwerdeführer ursächlich für das Zustandekommen und die Ausführung des Tatplans, demzufolge von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen für geliefertes Tierfett durch überweisung des entsprechenden Betrags an die H Co Ltd nach Liechtenstein erfüllt wurde. Die Annahme des Erstgerichts, daß die Angeklagten über die betreffenden Forderungen (der F) gegen Ausländer in dem zuvor genannten Gesamtbetrag verfügt haben, ist daher richtig. Dem Umstand, daß die Forderungen der F und nicht den Angeklagten persönlich zustanden, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.

c) Ebensowenig gefolgt werden kann dem Vorbringen der Angeklagten Gertrude B, bei einer gemeinsamen Betrachtung der von den Punkten C/I und II des Schuldspruchs erfaßten Vorgänge sei der Schutzzweck des Devisengesetzes nicht beeinträchtigt worden, weil bloß ein (nach den Urteilsannahmen) vorerst unzulässigerweise nicht nach Österreich eingeführter Betrag in der Folge doch ins Inland gebracht worden sei. Die Strafbestimmungen des § 24 Abs. 1 DevG. pönalisieren nämlich abstrakte Gefährdungen des Schutzzwecks der devisenrechtlichen Vorschriften, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und zu sichern; der Eintritt eines darüber hinausgehenden Schadens ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich (SSt. 34/44; vgl. auch ÖJZ-LSK. 1982/6).c) Ebensowenig gefolgt werden kann dem Vorbringen der Angeklagten Gertrude B, bei einer gemeinsamen Betrachtung der von den Punkten C/I und römisch zwei des Schuldspruchs erfaßten Vorgänge sei der Schutzzweck des Devisengesetzes nicht beeinträchtigt worden, weil bloß ein (nach den Urteilsannahmen) vorerst unzulässigerweise nicht nach Österreich eingeführter Betrag in der Folge doch ins Inland gebracht worden sei. Die Strafbestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, DevG. pönalisieren nämlich abstrakte Gefährdungen des Schutzzwecks der devisenrechtlichen Vorschriften, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und zu sichern; der Eintritt eines darüber hinausgehenden Schadens ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich (SSt. 34/44; vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1982/6).

d) Nicht zielführend ist auch der Einwand der Angeklagten Friedrich

D und Josefine D, die in Punkt C/II des Schuldspruchs angeführte Entgegennahme inländischer Geldsorten von Ausländern sei, sofern überhaupt devisenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufend, nur als Verwaltungsübertretung (§ 23 DevG.) strafbar: Wird durch eine Zahlung - wie dies nach den Urteilsfeststellungen der Fall war - eine bestehende Forderung getilgt, so liegt eine Verfügung über die Forderung im Sinne des § 3 (hier Z. 3) DevG., mithin über einen Wert vor, welche geeignet ist, den Tatbestand des gerichtlich strafbaren Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. zu verwirklichen. Dieser Tatbestand - und nicht jener nach lit. d der bezogenen Gesetzesstelle, wie infolge Berichtigung des diesbezüglichen Schreibfehlers im Urtei durch das Erstgericht klargestellt ist, - wurde den Beschwerdeführern demnach zu Recht angelastet; die gegen eine (in Wahrheit somit nicht erfolgte) Heranziehung der lit. d des § 24 Abs. 1 DevG. remonstrierenden Beschwerdeausführungen der Angeklagten Friedrich und Josefine D gehen daher ins Leere.D und Josefine D, die in Punkt C/II des Schuldspruchs angeführte Entgegennahme inländischer Geldsorten von Ausländern sei, sofern überhaupt devisenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufend, nur als Verwaltungsübertretung (Paragraph 23, DevG.) strafbar: Wird durch eine Zahlung - wie dies nach den Urteilsfeststellungen der Fall war - eine bestehende Forderung getilgt, so liegt eine Verfügung über die Forderung im Sinne des Paragraph 3, (hier Ziffer 3,) DevG., mithin über einen Wert vor, welche geeignet ist, den Tatbestand des gerichtlich strafbaren Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG. zu verwirklichen. Dieser Tatbestand - und nicht jener nach Litera d, der bezogenen Gesetzesstelle, wie infolge Berichtigung des diesbezüglichen Schreibfehlers im Urtei durch das Erstgericht klargestellt ist, - wurde den Beschwerdeführern demnach zu Recht angelastet; die gegen eine (in Wahrheit somit nicht erfolgte) Heranziehung der Litera d, des Paragraph 24, Absatz eins, DevG. remonstrierenden Beschwerdeausführungen der Angeklagten Friedrich und Josefine D gehen daher ins Leere.

e) Die Angeklagten Gertrude B, Friedrich D und Josefine D vertreten in ihren Rechtsrügen des weiteren den Standpunkt, jeder von ihnen habe devisenstrafrechtlich nur den ihm zugeflossenen Teilbetrag der insgesamt vom Schuldspruch erfaßten Werte zu verantworten. Abgesehen davon, daß die in Rede stehenden Werte auch so gesehen in jedem einzelnen Fall mehr als 50.000 S betragen würden, haben aber die Beschwerdeführer als Mittäter in Ansehung der Gesamtheit aller (gemeinsam beschlossenen) Verfügungen über die im Urteilsspruch genannten Werte für den gesamten eingetretenen Erfolg zu haften, der auch von ihrem gemeinsamen Vorsatz umfaßt war; die ergangenen Schuldsprüche sind sohin auch in dieser Richtung unbedenklich.

f) Soweit die Angeklagten Friedrich und Josefine D jedoch einwenden, der zur gerichtlichen Strafbarkeit wegen Devisenvergehens erforderliche Vorsatz habe ihnen gefehlt, weil sie angenommen hätten, daß eine devisenrechtliche Bewilligung zur Einfuhr der in Punkt C/II des Schuldspruchs bezeichneten Schillingbeträge von den Verantwortlichen der H Co Ltd erwirkt worden sei, handelt es sich bei ihrem Vorbringen um eine unbeachtliche Neuerung. Vor dem Erstgericht haben sich diese Angeklagten nämlich dahin verantwortet, die devisenrechtliche Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Vorgangs nicht gekannt zu haben (S. 220 f.; 242/V / dort in Verbindung mit S. 205 e/I /).f) Soweit die Angeklagten Friedrich und Josefine D jedoch einwenden, der zur gerichtlichen Strafbarkeit wegen Devisenvergehens erforderliche Vorsatz habe ihnen gefehlt, weil sie angenommen hätten, daß eine devisenrechtliche Bewilligung zur Einfuhr der in Punkt C/II des Schuldspruchs bezeichneten Schillingbeträge von den Verantwortlichen der H Co Ltd erwirkt worden sei, handelt es sich bei ihrem Vorbringen um eine unbeachtliche Neuerung. Vor dem Erstgericht haben sich diese Angeklagten nämlich dahin verantwortet, die devisenrechtliche Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Vorgangs nicht gekannt zu haben Sitzung 220 f.; 242/V / dort in Verbindung mit Sitzung 205 e/I /).

g) Sämtliche Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf unverschuldete Unkenntnis der im gegebenen Fall übertretenen devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen, womit sie (ausdrücklich oder der Sache nach) den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. geltend machen; auch dies jedoch zu Unrecht:g) Sämtliche Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf unverschuldete Unkenntnis der im gegebenen Fall übertretenen devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen, womit sie (ausdrücklich oder der Sache nach) den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend machen; auch dies jedoch zu Unrecht:

Da der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch auf strafrechtliche Nebengesetze anzuwenden ist, soweit diese nichts anderes bestimmen (Art. I Abs. 1 StRAG.), ist mangels entsprechender Sondervorschriften im Devisenstrafrecht ein Rechtsirrtum des Täters nach § 9 StGB. zu beurteilen; gemäß § 9 Abs. 3 StGB. ist die für die vorsätzliche Tat - wie in § 24 Abs. 1 DevG. - vorgesehene Strafdrohung dann anzuwenden, wenn dem Täter der Rechtsirrtum, der ihn das Unrecht seiner Tat nicht erkennen ließ, vorzuwerfen ist. Hiezu folgt aus § 9 Abs. 2 StGB., daß der Rechtsirrtum u.a. dann vorzuwerfen ist, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Eine Verpflichtung, sich mit den für die Verfügung über Auslandsguthaben geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen, traf nun die Angeklagten Erich A und Adam C schon auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführer der F als eines die gegenständlichen Exportgeschäfte betreibenden Unternehmens. Davon abgesehen obliegt jedem, der an Transaktionen solchen Umfangs mitwirkt, wie sie vorliegend von den Angeklagten durch die Verschiebung von Millionenwerten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein und Österreich abgewickelt worden sind, nach den an die Gewissenhaftigkeit rechtstreuer Menschen zu stellenden Anforderungen eine Erkundungspflicht hinsichtlich der solche Vorgänge regelnden Devisenvorschriften des eigenen Staates. Mit Recht hat daher das Erstgericht, welches offensichtlich nicht ausschloß, daß den Angeklagten tatsächlich der von ihnen behauptete Rechtsirrtum über Bestimmungen des Devisengesetzes unterlaufen ist, ihnen zumindest die Verletzung einer diesbezüglichen Informationspflicht als vorwerfbar angelastet und sie folglich rechtsrichtig des Vorsatzdeliktes nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. schuldig erkannt.Da der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch auf strafrechtliche Nebengesetze anzuwenden ist, soweit diese nichts anderes bestimmen (Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAG.), ist mangels entsprechender Sondervorschriften im Devisenstrafrecht ein Rechtsirrtum des Täters nach Paragraph 9, StGB. zu beurteilen; gemäß Paragraph 9, Absatz 3, StGB. ist die für die vorsätzliche Tat - wie in Paragraph 24, Absatz eins, DevG. - vorgesehene Strafdrohung dann anzuwenden, wenn dem Täter der Rechtsirrtum, der ihn das Unrecht seiner Tat nicht erkennen ließ, vorzuwerfen ist. Hiezu folgt aus Paragraph 9, Absatz 2, StGB., daß der Rechtsirrtum u.a. dann vorzuwerfen ist, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Eine Verpflichtung, sich mit den für die Verfügung über Auslandsguthaben geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen, traf nun die Angeklagten Erich A und Adam C schon auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführer der F als eines die gegenständlichen Exportgeschäfte betreibenden Unternehmens. Davon abgesehen obliegt jedem, der an Transaktionen solchen Umfangs mitwirkt, wie sie vorliegend von den Angeklagten durch die Verschiebung von Millionenwerten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein und Österreich abgewickelt worden sind, nach den an die Gewissenhaftigkeit rechtstreuer Menschen zu stellenden Anforderungen eine Erkundungspflicht hinsichtlich der solche Vorgänge regelnden Devisenvorschriften des eigenen Staates. Mit Recht hat daher das Erstgericht, welches offensichtlich nicht ausschloß, daß den Angeklagten tatsächlich der von ihnen behauptete Rechtsirrtum über Bestimmungen des Devisengesetzes unterlaufen ist, ihnen zumindest die Verletzung einer diesbezüglichen Informationspflicht als vorwerfbar angelastet und sie folglich rechtsrichtig des Vorsatzdeliktes nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG. schuldig erkannt.

3. betreffend die Schuldsprüche nach § 123 GesmbHG. (Punkt D des Urteilssatzes):3. betreffend die Schuldsprüche nach Paragraph 123, GesmbHG. (Punkt D des Urteilssatzes):

Auch mit ihren auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.Auch mit ihren auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.

gestützten, gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens nach § 123 GesmbHG. erhobenen Rechtsrügen vermögen die Angeklagten Erich A und Adam C nicht durchzudringen:gestützten, gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens nach Paragraph 123, GesmbHG. erhobenen Rechtsrügen vermögen die Angeklagten Erich A und Adam C nicht durchzudringen:

Verfehlt ist zunächst die von Erich A vertretene Rechtsansicht, durch die Strafbestimmung des § 123 GesmbHG.Verfehlt ist zunächst die von Erich A vertretene Rechtsansicht, durch die Strafbestimmung des Paragraph 123, GesmbHG.

solle (bloß) verhindert werden, daß Kontrahenten der Gesellschaft zu falschen Vorstellungen über deren Bonität gelangen. Denn die Strafdrohung dieser Gesetzesstelle richtet sich gegen jede vorsätzliche Falschdarstellung des Vermögensstandes der Gesellschaft (u.a.) in den Jahresabschlüssen - wobei der anstelle dieses Begriffes bis zur Novellierung durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1980 verwendete Begriff 'Rechnungsabschlüsse' in gleicher Weise nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowohl die Jahresbilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung umfaßte (Kastner, Gesellschaftsrecht3 285) -, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem die Falschdarstellung bekannt wird und ob der Vermögensstand darnach günstiger erscheint, als er tatsächlich ist, oder nicht; eine solche Falschdarstellung des Vermögensstandes kann aber auch durch Verschweigen von Eingängen bewirkt werden (EvBl. 1963/406; Gellis GmbHG2 519; Auer in GesRZ.solle (bloß) verhindert werden, daß Kontrahenten der Gesellschaft zu falschen Vorstellungen über deren Bonität gelangen. Denn die Strafdrohung dieser Gesetzesstelle richtet sich gegen jede vorsätzliche Falschdarstellung des Vermögensstandes der Gesellschaft (u.a.) in den Jahresabschlüssen - wobei der anstelle dieses Begriffes bis zur Novellierung durch Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980, verwendete Begriff 'Rechnungsabschlüsse' in gleicher Weise nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowohl die Jahresbilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung umfaßte (Kastner, Gesellschaftsrecht3 285) -, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem die Falschdarstellung bekannt wird und ob der Vermögensstand darnach günstiger erscheint, als er tatsächlich ist, oder nicht; eine solche Falschdarstellung des Vermögensstandes kann aber auch durch Verschweigen von Eingängen bewirkt werden (EvBl. 1963/406; Gellis GmbHG2 519; Auer in GesRZ.

1975, 89).

Der in der Beschwerde geäußerten Auffassung des Angeklagten Adam C zuwider besteht zwischen den vorliegend ergangenen Schuldsprüchen nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG.Der in der Beschwerde geäußerten Auffassung des Angeklagten Adam C zuwider besteht zwischen den vorliegend ergangenen Schuldsprüchen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG.

und nach § 123 GesmbHG. insoweit kein rechtlicher Widerspruch,

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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