RS OGH 1979/7/11 3Ob622/79, 8Ob517/81, 3Ob633/81, 9Os142/82, 11Os73/84, 1Ob608/87, 1Ob526/89, 2Ob574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1979
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §21
GmbHG §25
HGB §277
HGB §283

Rechtssatz

Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 622/79
    Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38
  • 8 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 517/81
    Vgl; Veröff: GesRZ 1982,56
  • 3 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 633/81
    Auch; Beisatz: Nur gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Innenverhältnis an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht besonders beteiligt ist, sondern die tatsächliche Geschäftsführung einem anderen Geschäftsführer überließ. (T1)
  • 9 Os 142/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1983 9 Os 142/82
    Vgl auch; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den jedem Geschäftsführer unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten. (T2) Veröff: SSt 54/46
  • 11 Os 73/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 73/84
    Vgl auch; Veröff: RdW 1985,275
  • 1 Ob 608/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 608/87
    Auch; Veröff: SZ 60/179 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165
  • 1 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 526/89
    Veröff: SZ 62/61 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 = WBl 1989,250
  • 2 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 574/88
    nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG. (T3)
  • 4 Ob 615/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 615/89
    Auch; Veröff: WBl 1990,147
  • 6 Ob 14/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
    nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. (T4);
    Beis ähnlich T2; Beisatz: Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu § 275), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. (T5); Veröff: SZ 73/44
  • 6 Ob 77/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 77/00t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 5/00d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 5/00d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T6);
    Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T7)
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T8); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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