Norm
GmbHG §21Rechtssatz
Das Widerspruchsrecht eines von mehreren zur kollektiven Geschäftsführung berufenen Geschäftsführern bleibt auch bei Gefahr im Verzug wirksam. § 21 GmbHG betrifft nicht die Vertretung der GmbH.Das Widerspruchsrecht eines von mehreren zur kollektiven Geschäftsführung berufenen Geschäftsführern bleibt auch bei Gefahr im Verzug wirksam. Paragraph 21, GmbHG betrifft nicht die Vertretung der GmbH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060040Dokumentnummer
JJR_19530921_OGH0002_0040OB00184_5300000_001