Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §35 Abs1
Rechtssatz: Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte. Entscheidungstexte 3 Ob 59/07h Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspoli... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §25 Abs5
Rechtssatz: Voraussetzung für die Freistellung des Geschäftsführers von der Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen Befolgung einer Weisung der Gesellschafter ist, dass es sich um keine rechtswidrige Weisung handelt. Im Fall eines Gesetzesverstoßes, der zur Nichtigkeit des Weisungsbeschlusses führt, ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hielt treuhändig einen Geschäftsanteil an einer GesmbH, den sie am 1. 12. 1993 an den einzigen weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer übertrug, der dadurch Alleingesellschafter wurde. Die auf diesen Geschäftsanteil entfallende Stammeinlage war nur zur Hälfte in der Höhe von S 187.500 eingezahlt. Am 5. 7. 1996 wurde sowohl über das Vermögen der GesmbH als auch jenes des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Konkurs eröffnet. Der B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.2.1988 wurde die beklagte Partei gegründet. Gründungsgesellschafter waren der Erstkläger mit einer Stammeinlage von 50.000,-- S, der Zweitkläger mit einer Stammeinlage von 300.000,-- S und Akar D***** mit einer Stammeinlage von 150.000,-- S. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug somit 500.000,-- S. Hinsichtlich der Einbezahlung dieses Stammkapitals enthält der Gesellschaftsvertrag in seinem Punkt 5.) folgende Regelung: "Das St... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt mit der am 17. August 1984 eingebrachten Klage die Feststellung, der von der beklagten Partei ihr gegenüber mit Schreiben vom 16. April 1984 ausgesprochene Ausschluß aus der beklagten Gesellschaft im Sinne des § 66 GmbHG sei unwirksam und sie sei infolge der Ungültigkeit dieses Ausschlusses Gesellschafterin der beklagten Partei und Eigentümerin einer Stammeinlage von S 880.000,-- (= 22% des Gesellschaftskapitals von S 4,000.000,--). Sie ma... mehr lesen...
Im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg ist unter HRB 766 die Firma 1 Gesellschaft m. b. H. protokolliert, deren Geschäftsführerin die Beklagte ist. Gesellschafter sind die Beklagte mit einer Stammeinlage von 700 000 S und der Kläger mit einer solchen von 300 000 S, wovon im Sommer 1975 von der Beklagten 227 500 S und vom Kläger 97 500 S einbezahlt waren. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 30. September 1975 wurden von den nicht voll eingezahlten Stammeinlagen ein Teilbetrag ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §39GmbHG §42
Rechtssatz: Ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen bzw von ihm im Klagewege irgendeine Geschäftsführerhandlung zu verlangen, der Geschäftsführer ist nur verhalten, sich an Beschlüsse der Gesellschaft zu halten. Entscheidungstexte 1 Ob 690/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77 Veröff:... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18GmbHG §20 Abs1GmbHG §66 Abs1
Rechtssatz: Der Geschäftsführer darf einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen; tut er es nicht, so muß ein anderer Geschäftsführer bestellt werden oder das Kaduzierungsverfahren hat zu unterbleiben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18GmbHG §20 Abs1GmbHG §66 Abs1
Rechtssatz: Bei Verletzung der Vorschrift des § 66 Abs 1 letzter Satz GmbHG hat der gesetzwidrig allein ausgeschlossene Gesellschafter nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses zu bekämpfen, nicht aber zu verlangen, daß eine vor einer Ausschlußerklärung durchzuführende, tatsächlich aber unterlassene Mahnung des Geschäftsführers an sich selbst als geschehen fingiert werde, und daraus ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §66 Abs1
Rechtssatz: Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, das Kaduzierungsverfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht. Das besagt allerdings nicht, daß es eines neuen Beschlusses der Generalversammlung bedürfte; ein solcher ist nur notwendig, wenn im Innenverhältnis dem Geschäftsführer die Einholung einer Ermächtigung zur Pflicht gemacht wurde. In der Regel wird man hinge... mehr lesen...