RS OGH 1977/11/9 1Ob690/77, 8Ob277/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

GmbHG §18
GmbHG §20 Abs1
GmbHG §66 Abs1

Rechtssatz

Der Geschäftsführer darf einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen; tut er es nicht, so muß ein anderer Geschäftsführer bestellt werden oder das Kaduzierungsverfahren hat zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77
    Veröff: SZ 50/140 = GesRZ 1978,34
  • 8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    nur: Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen. (T1); Veröff: SZ 73/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059790

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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