RS OGH 1977/11/9 1Ob690/77, 3Ob595/86, 8Ob277/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

GmbHG §20 Abs1
GmbHG §66 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, das Kaduzierungsverfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht. Das besagt allerdings nicht, daß es eines neuen Beschlusses der Generalversammlung bedürfte; ein solcher ist nur notwendig, wenn im Innenverhältnis dem Geschäftsführer die Einholung einer Ermächtigung zur Pflicht gemacht wurde. In der Regel wird man hingegen im Gesellschafterbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens erblicken können. Der Geschäftsführer, der die Durchführung des Verfahrens unterläßt, kann sogar eine Obliegenheit verletzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77
    Veröff: SZ 50/140 = GesRZ 1978,34
  • 3 Ob 595/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 595/86
    Veröff: SZ 61/33 = RdW 1988,197 = GesRZ 1988,168 = WBl 1988,198 = NZ 1989,17
  • 8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    nur: Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, das Kaduzierungsverfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht. (T1); Veröff: SZ 73/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060009

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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