Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** U***** I*****, vertreten durch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1027ABGB §1029 B4ABGB §1029 DGmbHG §18 Abs2WG Art17 AWG Art17 D
Rechtssatz: Wer nach dem äußeren Bild der Urkunde als Aussteller für ein seinen Namen tragendes Einzelunternehmen gezeichnet hat, kann sich der gutgläubigen Zweiterwerberin des Wechsels gegenüber mangels Offenlegung in der Urkunde nicht darauf berufen, er habe für eine GmbH gleichen Namens im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäftes gehandelt. Er haftet a... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs1GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: Rechtserhebliche Wissenserklärungen - hier Bestätigung der Zessionsverständigung durch den Zessionar - kann bei organschaftlicher Gesamtvertretung jeder der einzelnen Geschäftsführer abgeben. Entscheidungstexte 1 Ob 172/98w Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 172/98w Veröff: SZ 71/140 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: Eine Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht liegt nur dann vor, wenn der äußere Tatbestand von den Kollektivvertretungsberechtigten gemeinsam gesetzt wird, weil sonst die Gesamtvertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der Kollektivvertretungsbefugten illusorisch gemacht würde. Entscheidungstexte 9 ObA 57/95 Entscheidungstext OGH 28.06... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam und führt dazu, daß der alleinhandelnde Gesamtvertreter entsprechend den Regeln über die Stellvertretung ohne Vollmacht haftet, wenn das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 538/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95 ... mehr lesen...
Norm: AktG §71GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: Soll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung,... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs2GmbHG §21GmbHG §28 Abs1
Rechtssatz: Wenn sich die Geschäftsführer die Aufgaben nach Ressorts teilen, wird dies häufig auch als Ermächtigung oder als Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 28 Abs 1 GmbHG) aufzufassen sein. Entscheidungstexte 1 Ob 538/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95 European Case L... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt ... mehr lesen...
Norm: AktG §71GmbHG §18 Abs2
Rechtssatz: Gesamtvertretung bedeutet, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. In der Bestellung einer Person zum Mitglied eines mehrgliedrigen Vertretungsorgans liegt zwar einerseits eine Vertrauensbekundung, andererseits aber eine gleichzeitige Beschränkung... mehr lesen...